https://www.baunetz.de/recht/Berufshaftpflicht_Deckungsschutz_fuer_Subplaner__44776.html
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Berufshaftpflicht: Deckungsschutz für Subplaner?
Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure und beratende Ingenieure (BBR) sehen vor, dass die gesetzliche Haftpflicht aus der Berauftragung selbstständiger Architektur-/Ingenieurbüros mitversichert ist, sofern hierfür ein Betrag aus der an diese Büros gezahlten Honorarsumme entrichtet wird. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber-/Mitarbeiter ist nach den BBR nicht versichert. Die Klauseln sind grundsätzlich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 22.12.2006 - Beschluss 6 U 164/06)
Eine Ingenieurgesellschaft war im Rahmen eines Neu- und Umbaus einer Klinik mit Generalplanung beauftragt. Die unter anderem beauftragte Tragwerksplanung vergab die Ingenieurgesellschaft an ein selbständiges Ingenieurbüro für Tragwerksplanung. Die Ingenieurgesellschaft wird insolvent. Im Bauvorhaben treten erhebliche Rissbildungen auf. Der Bauherr wendet sich über den Insolvenzverwalter an den Versicherer der insolventen Ingenieurgesellschaft und verlangt den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten. Der Versicherer beruft sich unter anderem auf die Klausel der vereinbarten BBR, der nach die gesetzliche Haftpflicht aus der Berauftragung selbstständiger Architektur-/Ingenieurbüros mitversichert ist, sofern hierfür ein Betrag aus der an diese Büros gezahlten Honorarsumme entrichtet wird. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber-/Mitarbeiter ist nach den BBR nicht versichert (IV.4. BBR). Tatsächlich war der Subplaner, das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, danach nicht mitversichert.
Der Einwand des Versicherers hatte Erfolg. Die Klausel der BBR führt dazu, dass Versicherungsschutz für Fehler von unterbeauftragten selbständigen Büros und deren Mitarbeiter nur dann besteht, wenn hierfür eine besondere Prämie gezahlt wird. Das korrespondiere mit dem zusätzlichen Risiko, dass der Versicherer in derartigen Konstellationen übernehmen müsse. Die Klausel der BBR hält auch einer Überprüfung unter dem Gesichtpunkt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Klausel sei weder überraschend noch unangemessen. Aufgrund des Hoch- bzw. Fachhochschulabschlusses von Architekten und Ingenieuren könne davon ausgegangen werden, dass diese erkennen, dass mit der Klausel der eigene Versicherungsschutz und nicht der Versicherungsschutz des Subplaners gemeint sei.
(nach KG Berlin , Urt. v. 22.12.2006 - Beschluss 6 U 164/06)
Eine Ingenieurgesellschaft war im Rahmen eines Neu- und Umbaus einer Klinik mit Generalplanung beauftragt. Die unter anderem beauftragte Tragwerksplanung vergab die Ingenieurgesellschaft an ein selbständiges Ingenieurbüro für Tragwerksplanung. Die Ingenieurgesellschaft wird insolvent. Im Bauvorhaben treten erhebliche Rissbildungen auf. Der Bauherr wendet sich über den Insolvenzverwalter an den Versicherer der insolventen Ingenieurgesellschaft und verlangt den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten. Der Versicherer beruft sich unter anderem auf die Klausel der vereinbarten BBR, der nach die gesetzliche Haftpflicht aus der Berauftragung selbstständiger Architektur-/Ingenieurbüros mitversichert ist, sofern hierfür ein Betrag aus der an diese Büros gezahlten Honorarsumme entrichtet wird. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Büros und deren Inhaber-/Mitarbeiter ist nach den BBR nicht versichert (IV.4. BBR). Tatsächlich war der Subplaner, das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, danach nicht mitversichert.
Der Einwand des Versicherers hatte Erfolg. Die Klausel der BBR führt dazu, dass Versicherungsschutz für Fehler von unterbeauftragten selbständigen Büros und deren Mitarbeiter nur dann besteht, wenn hierfür eine besondere Prämie gezahlt wird. Das korrespondiere mit dem zusätzlichen Risiko, dass der Versicherer in derartigen Konstellationen übernehmen müsse. Die Klausel der BBR hält auch einer Überprüfung unter dem Gesichtpunkt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Klausel sei weder überraschend noch unangemessen. Aufgrund des Hoch- bzw. Fachhochschulabschlusses von Architekten und Ingenieuren könne davon ausgegangen werden, dass diese erkennen, dass mit der Klausel der eigene Versicherungsschutz und nicht der Versicherungsschutz des Subplaners gemeint sei.
Hinweis
Der Generalplaner mag durch die Entscheidung gewarnt sein. Bestenfalls wird der Versicherungsschutz vor Vertragsunterzeichnung sowohl mit dem Bauherrn als auch mit den Subplanern mit dem Versicherer abgestimmt und die Beratung durch den Versicherer dokumentiert. Tritt der Versicherer nicht ein, haftet in erster Linie der Generalplaner (der im o.g. Fall des KG allerdings insolvent war). Der muss dann versuchen, beim Subplaner den Anspruch geltend zu machen. Der Subplaner selbst ist grundsätzlich nicht mitversichert, auch nicht wenn die Prämie gezahlt wurde. Der Versicherer könnte dann immer noch beim Subplaner die Ansprüche geltend machen. Versichert ist nur das zusätzliche Risiko, dass der Versicherungsnehmer (Generalplaner) durch die Unterbeauftragung begründet. Das kann problematisch werden, wenn Generalplaner und Subplaner irrtümlich davon ausgegangen sind, dass der Subplaner persönlich mitversichert ist.
Ob die Entscheidung auch bestand hat, wenn die Mitversicherung des Risikos tatsächlich keine zusätzliche Prämie beim Versicherer nach dessen Prämienmodell auslöst, könnte fraglich sein. Wichtig ist es gleichwohl, dass im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein die Risiken mit erfasst werden.
Der Generalplaner mag durch die Entscheidung gewarnt sein. Bestenfalls wird der Versicherungsschutz vor Vertragsunterzeichnung sowohl mit dem Bauherrn als auch mit den Subplanern mit dem Versicherer abgestimmt und die Beratung durch den Versicherer dokumentiert. Tritt der Versicherer nicht ein, haftet in erster Linie der Generalplaner (der im o.g. Fall des KG allerdings insolvent war). Der muss dann versuchen, beim Subplaner den Anspruch geltend zu machen. Der Subplaner selbst ist grundsätzlich nicht mitversichert, auch nicht wenn die Prämie gezahlt wurde. Der Versicherer könnte dann immer noch beim Subplaner die Ansprüche geltend machen. Versichert ist nur das zusätzliche Risiko, dass der Versicherungsnehmer (Generalplaner) durch die Unterbeauftragung begründet. Das kann problematisch werden, wenn Generalplaner und Subplaner irrtümlich davon ausgegangen sind, dass der Subplaner persönlich mitversichert ist.
Ob die Entscheidung auch bestand hat, wenn die Mitversicherung des Risikos tatsächlich keine zusätzliche Prämie beim Versicherer nach dessen Prämienmodell auslöst, könnte fraglich sein. Wichtig ist es gleichwohl, dass im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein die Risiken mit erfasst werden.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / mitversicherte Personen
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / mitversicherte Personen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck