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Bauingenieur wirbt u.a. mit "Architektur": erlaubt?
Die Werbung eines nicht in die Architektenliste eingetragenen Bauingenieurs mit den Begriffen „Architektur – Statik – Bauleitung“ in einer Zeitungsanzeige ist wettbewerbswidrig, wenn diese drucktechnisch und grafisch hervorgehoben werden.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 12.02.2003 - 6 U 15/02)
Ein nicht in die Architektenliste eingetragener Bauingenieur wirbt in einer Zeitungsanzeige mit den drucktechnisch und grafisch hervorgehobenen Begriffen „Architektur – Statik – Bauleitung“. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Leser der vom Bauingenieur geschalteten Werbeanzeige versteht nach Ansicht des Gerichtes den dort drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis „Architektur“ dahin, dass ein Architekt die beworbene Leistung erbringt. Der Begriff „Architektur“ bezeichnet nach Ansicht des Gerichtes nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden. In einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise – zu denen sich der entscheidende Senat ebenfalls zählt- wird der unzutreffende Eindruck erweckt, der Bauingenieur verfüge über die besondere Qualifikation dieses Berufsstandes. Damit verstoße der Bauingenieur gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.
Die gleichwohl bestehende Möglichkeit, Architektenleistungen erbringen zu dürfen und in gleicher Qualität wie ein in die Architektenliste eingetragener Architekt erbringen zu können darf und die Verpflichtung zur Abrechnung nach der HOAI ändern daran nichts. Auch die Gleichstellung von Architekten und Ingenieuren in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ändert nichts daran, dass der Verkehr der Arbeit eines ausgebildeten, geprüften und in die Architektenliste eingetragenen Architekten eine besondere Qualifikation beimisst. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Werbung ist nach Ansicht des Gerichtes allein diese Verkehrsauffassung maßgeblich.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 12.02.2003 - 6 U 15/02)
Ein nicht in die Architektenliste eingetragener Bauingenieur wirbt in einer Zeitungsanzeige mit den drucktechnisch und grafisch hervorgehobenen Begriffen „Architektur – Statik – Bauleitung“. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Leser der vom Bauingenieur geschalteten Werbeanzeige versteht nach Ansicht des Gerichtes den dort drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis „Architektur“ dahin, dass ein Architekt die beworbene Leistung erbringt. Der Begriff „Architektur“ bezeichnet nach Ansicht des Gerichtes nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden. In einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise – zu denen sich der entscheidende Senat ebenfalls zählt- wird der unzutreffende Eindruck erweckt, der Bauingenieur verfüge über die besondere Qualifikation dieses Berufsstandes. Damit verstoße der Bauingenieur gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.
Die gleichwohl bestehende Möglichkeit, Architektenleistungen erbringen zu dürfen und in gleicher Qualität wie ein in die Architektenliste eingetragener Architekt erbringen zu können darf und die Verpflichtung zur Abrechnung nach der HOAI ändern daran nichts. Auch die Gleichstellung von Architekten und Ingenieuren in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ändert nichts daran, dass der Verkehr der Arbeit eines ausgebildeten, geprüften und in die Architektenliste eingetragenen Architekten eine besondere Qualifikation beimisst. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Werbung ist nach Ansicht des Gerichtes allein diese Verkehrsauffassung maßgeblich.
Hinweis
Das selbe gilt (erst recht) auch für die Berufsbezeichnung „Architekt“. Auch Architekturstudenten oder Absolventen, die noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, müssen sich gedulden; sie sind zur Verwendung der Berufsbezeichnung (noch) nicht befugt. Dasselbe soll für eine noch nicht in die Architektenliste eingetragene Architekten GmbH gelten (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18.02.2003, 1 HK O 252/02).
Das selbe gilt (erst recht) auch für die Berufsbezeichnung „Architekt“. Auch Architekturstudenten oder Absolventen, die noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, müssen sich gedulden; sie sind zur Verwendung der Berufsbezeichnung (noch) nicht befugt. Dasselbe soll für eine noch nicht in die Architektenliste eingetragene Architekten GmbH gelten (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18.02.2003, 1 HK O 252/02).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






