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Bauherr nimmt Architekten wegen verspäteter Leistungserbringung in Haftung: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges des Architekten mit einer geschuldeten Leistung (hier Deckenspiegelplanung) muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu bestimmten Zeitpunkten erforderlich gewesen wären; erforderlich ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 23.07.2024 - 12 U 158/23)
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 23.07.2024 - 12 U 158/23)
Ein Investor beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen für ein 18-stöckiges Hochhaus. Die unteren Stockwerke des Hochhauses sind für den Betrieb eines Hotels vorgesehen. Der Investor verspricht die Übergabe des Hotels bis zu einem bestimmten Datum, er unterwirft sich gegenüber dem Hotelbetreiber erheblichen Vertragsstrafenzahlungen bei verspäteter Übergabe. Nachdem das Hotel tatsächlich nur verspätet in Betrieb genommen werden kann, macht der Bauherr die von ihm zu zahlenden Vertragsstrafen als Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend. Die Verzögerung sei wegen verspäteter Deckenspiegelplanung durch den Architekten herbeigeführt worden.
Das OLG Stuttgart gibt der Schadensersatzklage des Bauherrn nicht statt. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges mit einer geschuldeten Leistung müsse der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerung unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe. Eine entsprechende Darlegung sei durch den Investor nicht erfolgt, vielmehr habe dieser unzulässig aus einer Terminüberschreitung auf einen Verzug des Architekten mit seinen Leistungen geschlossen.
Das OLG Stuttgart gibt der Schadensersatzklage des Bauherrn nicht statt. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges mit einer geschuldeten Leistung müsse der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerung unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe. Eine entsprechende Darlegung sei durch den Investor nicht erfolgt, vielmehr habe dieser unzulässig aus einer Terminüberschreitung auf einen Verzug des Architekten mit seinen Leistungen geschlossen.
Hinweis
Genauso wie für die Darlegung einer Mehrvergütung des Architekten wegen Bauzeitverzögerung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 werden auch für Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen angeblich verzögerter Leistungserbringung durch die Gerichte immer häufiger sogenannte bauablaufbezogene Darstellungen gefordert; letztere sollen dazu dienen, die komplexen Kausalitäten von Baustellenabläufen aufzulösen und so die Einzelkausalität bestimmter Ereignisse nachzuweisen; hierfür werden entsprechende spezialisierte Gutachter beauftragt. Ob allerdings am Ende der Kausalitätsnachweis gelingt und auch das Gericht überzeugt, bleibt offen.
Genauso wie für die Darlegung einer Mehrvergütung des Architekten wegen Bauzeitverzögerung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 werden auch für Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen angeblich verzögerter Leistungserbringung durch die Gerichte immer häufiger sogenannte bauablaufbezogene Darstellungen gefordert; letztere sollen dazu dienen, die komplexen Kausalitäten von Baustellenabläufen aufzulösen und so die Einzelkausalität bestimmter Ereignisse nachzuweisen; hierfür werden entsprechende spezialisierte Gutachter beauftragt. Ob allerdings am Ende der Kausalitätsnachweis gelingt und auch das Gericht überzeugt, bleibt offen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






