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Bauherr kann Mindestsatzforderung des Architekten nur abwehren, wenn "schlechthin untragbar"
Nach Ansicht des OLG Hamburg kann sich ein Bauherr nur dann auf eine Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung berufen, wenn die Mehrzahlung aufgrund des Mindestsatzforderung des Architekten für den Bauherrn "schlechthin untragbar" ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 10.03.2004 - 11 W 4/03 –)
Ein Architekt fordert trotz mindestsatzunterschreitender Honorarvereinbarung vom Bauherrn den Mindestsatz. Der Bauherr argumentiert, er habe auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen dürfen und habe sich auch entsprechend eingerichtet. Der Bauherr trägt vor, er habe das Pauschalhonorar in seine Finanzierung eingestellt.
Das OLG Hamburg stellt klar, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass der Architekt an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden werde, wenn der Bauherr auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertraut hätte und vertrauen dürfte und sich auch hierauf eingerichtet habe. Allerdings handele es sich hierbei um eine Ausnahme vom klaren Wortlaut des § 4 HOAI und des mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecks und könne deshalb nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Ein solcher Fall sei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Folgen für die betroffene Vertragspartei nur hart sei; vielmehr müsse gefordert werden, dass die Folgen schlechthin untragbar seien. Alleine die Einstellung des Pauschalhonorars in die Finanzierung reiche hierzu nicht aus.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 10.03.2004 - 11 W 4/03 –)
Ein Architekt fordert trotz mindestsatzunterschreitender Honorarvereinbarung vom Bauherrn den Mindestsatz. Der Bauherr argumentiert, er habe auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen dürfen und habe sich auch entsprechend eingerichtet. Der Bauherr trägt vor, er habe das Pauschalhonorar in seine Finanzierung eingestellt.
Das OLG Hamburg stellt klar, dass es grundsätzlich denkbar sei, dass der Architekt an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden werde, wenn der Bauherr auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertraut hätte und vertrauen dürfte und sich auch hierauf eingerichtet habe. Allerdings handele es sich hierbei um eine Ausnahme vom klaren Wortlaut des § 4 HOAI und des mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecks und könne deshalb nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Ein solcher Fall sei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Folgen für die betroffene Vertragspartei nur hart sei; vielmehr müsse gefordert werden, dass die Folgen schlechthin untragbar seien. Alleine die Einstellung des Pauschalhonorars in die Finanzierung reiche hierzu nicht aus.
Hinweis
Im einzelnen ist es noch nicht geklärt, ob und inwieweit die Berücksichtigung des mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorars in der Finanzierung des Bauherrn diesen berechtigen kann, eine Mindestsatzforderung des Architekten abzuwehren (vgl. hierzu auch unter Beruft sich der Bauherr auf Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar, muss er Kalkulation offen legen sowie unter Mindestsatzunterschreitung: Wann hat sich der Bauherr darauf "eingerichtet"?).
Im einzelnen ist es noch nicht geklärt, ob und inwieweit die Berücksichtigung des mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorars in der Finanzierung des Bauherrn diesen berechtigen kann, eine Mindestsatzforderung des Architekten abzuwehren (vgl. hierzu auch unter Beruft sich der Bauherr auf Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar, muss er Kalkulation offen legen sowie unter Mindestsatzunterschreitung: Wann hat sich der Bauherr darauf "eingerichtet"?).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






