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Bauhandwerkersicherung: Bauherreneinwände (unvollständige Leistung / Überschreitung Baukosten) unerheblich

Einwände des Bauherren in einem Prozess über die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit wie z.B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder fehlende Abnahme, sind unerheblich.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach LG Dortmund , Urt. v. 01.08.2018 - 5 O 71/18 (Nicht rechtskräftig))
Ein Architektenbüro erbrachte gemäß eines geschlossenen Generalplanervertrages Architektenleistungen für einen Elektrofachmarkt in Dortmund. Von dem vereinbarten Honorar hält die Bauherrin € 123.000,00 zurück. Das Architektenbüro macht in vorstehender Höhe (zzgl. 10 % für Nebenforderungen) einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648 BGB (a.F.) gegenüber der Bauherrin geltend. Diese wendet unter anderem nicht erbrachte Leistungen, die Überschreitung einer Baukostenobergrenze und eine fehlende Abnahme gegenüber dem geltend gemachten Anspruch ein.
 
Das Landgericht Dortmund verurteilt die Bauherrin zur Stellung der Sicherheit in geforderter Höhe. Der Vertragsschluss sei unstreitig. Soweit die Bauherrin gegenüber der Honorarforderung Einwände der unvollständigen Leistung, der Überschreitung einer Baukostenobergrenze sowie fehlende Fälligkeit mangels Abnahme erhebe, seien diese Einwände – unabhängig davon, ob in der Sache berechtigt oder nicht – im vorliegenden Fall unerheblich. Denn im Rahmen des Anspruchs nach § 648a BGB a.F. seien Einwände unerheblich, es sei denn, die Mängel seien unstreitig oder aber es sei offensichtlich, dass der Vergütungsanspruch teilweise oder ganz nicht bestehe; dann wäre nämlich ein Rechtsmissbrauch des Anspruchsinhabers anzunehmen. Vorliegend fehle es aber sowohl an der Offensichtlichkeit und damit an einem Rechtsmissbrauch als auch an der Unstreitigkeit einer mangelhaften bzw. unvollständigen Leistung. Auch die Abnahme sei gerade keine Voraussetzung für einen Anspruch nach § 648a BGB a.F.
Hinweis
Die Bauhandwerkersicherheit, die auch für Architekten anwendbar ist, ist nach der Bauvertragsnovelle 2018 nunmehr in § 650f BGB geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der Regelung des alten § 648a BGB; allerdings gibt es eine Neuformulierung bei der Frage der Anwendbarkeit des Paragrafen auf Verbraucherverträge (vgl. unter dem Sonderbeitrag Bauvertragsnovelle 2018, hier unter I. 3.2).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck