https://www.baunetz.de/recht/Aufklaerungspflicht_bei_Planung_ausserhalb_bautechnisch_gesicherter_Erkenntnisse_43460.html
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Aufklärungspflicht bei Planung außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse
Plant der Architekt außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse, so muß er den Bauherrn hierüber aufklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996 - 5 U 553/95 -; NJW-RR 1998, 93)
Der Architekt wurde mit dem Umbau einer Gaststätte zu einer Sauna beauftragt. Die herkömmlichen Kunststoffsaunen sagten weder dem Bauherrn noch dem Architekten zu. Der Architekt plante deshalb eine rustikale Grottensauna. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlender Dampfsperren und falscher Konstruktion der Be- und Entlüftung ein.
Das Gericht stellt u.a. fest, daß der Architekt die Pflicht gehabt habe, den Bauherrn darüber aufzuklären, daß für die Besonderheiten des Bauwerks weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existieren und er außerhalb gesicherter Erkenntnisse plane. Es gehöre zum einfachsten Wissen jedes Dienstleistenden, demjenigen, dem er Dienste schulde, ein besonderes Risiko vor Augen zu führen. Dies gelte insbesondere, wenn nach einem Verfahren vorgegangen werden solle, welches noch nicht in der Praxis erprobt sei und für welches auch keine Literatur existiere.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.02.1996 - 5 U 553/95 -; NJW-RR 1998, 93)
Der Architekt wurde mit dem Umbau einer Gaststätte zu einer Sauna beauftragt. Die herkömmlichen Kunststoffsaunen sagten weder dem Bauherrn noch dem Architekten zu. Der Architekt plante deshalb eine rustikale Grottensauna. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden aufgrund fehlender Dampfsperren und falscher Konstruktion der Be- und Entlüftung ein.
Das Gericht stellt u.a. fest, daß der Architekt die Pflicht gehabt habe, den Bauherrn darüber aufzuklären, daß für die Besonderheiten des Bauwerks weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existieren und er außerhalb gesicherter Erkenntnisse plane. Es gehöre zum einfachsten Wissen jedes Dienstleistenden, demjenigen, dem er Dienste schulde, ein besonderes Risiko vor Augen zu führen. Dies gelte insbesondere, wenn nach einem Verfahren vorgegangen werden solle, welches noch nicht in der Praxis erprobt sei und für welches auch keine Literatur existiere.
Hinweis
Der Architekt sollte - wenn er mal etwas Neues ausprobieren möchte - den Bauherrn immer auf hiermit zusammenhängende Risiken hinweisen, selbst auf die Gefahr hin, daß der Bauherr dann Abstand von der risikobehafteten Ausführung nimmt (vgl. auch Haftung / Einschränkung der Haftung).
Der Architekt sollte - wenn er mal etwas Neues ausprobieren möchte - den Bauherrn immer auf hiermit zusammenhängende Risiken hinweisen, selbst auf die Gefahr hin, daß der Bauherr dann Abstand von der risikobehafteten Ausführung nimmt (vgl. auch Haftung / Einschränkung der Haftung).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck