https://www.baunetz.de/recht/Architekt_plant_fehlerhaft_Grundstuecksaufteilungen_Haftpflichtversicherungsschutz_ausgeschlossen__44734.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wohnen im Quartier Rauchmühle
Ensemble in Salzburg von Helen & Hard
Auf und zu in Zollikon
Umbau von idArchitekt.innen
Schicker Schuppen
GMS Architekten im Allgäu
Design im sozialistischen Osteuropa
Ausstellung in Berlin
Die Zukunft der Gärten
Ausstellung im Vitra Design Museum
Yasmeen Lari
BAUNETZWOCHE#616
Natürlich klimatisiert in Changhua
Teepavillon in Taiwan von behet bondzio lin architekten
Architekt plant fehlerhaft Grundstücksaufteilungen: Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen?
Die Prüfung möglicher Grundstücksaufteilungen zur Realisierung von Wünschen potentieller Grundstückskäufer gehört zu den Leistungen der Grundlagenermittlung und wird als Architektentätigkeit vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.02.2007 - 20 U 118/06 – )
Ein Bauträger, der Grundstücksflächen entwickelt und vermarktet, arbeitet mit einem Architekten zusammen. Der Architekt wird bei der Aufteilung von Grundstücksflächen und der Prüfung der Bebaubarkeit tätig. In einem Fall wird der Architekt vom Bauträger im Hinblick auf eine Grundstücksfläche in guter Wohnlage beauftragt; der Architekt soll prüfen, ob und inwieweit der Wunsch von Kunden des Bauträgers, auf einer bestimmten Parzelle des Grundstückes ein Haus mit einer Hausbreite von 7,20 m zu errichten, zu realisieren ist. Der Architekt erstellt einen Aufteilungsplan, welcher das gewünschte Haus als realisierbar ausweist. Später stellt sich aufgrund einer Baulinienüberschreitung heraus, dass das Vorhaben auf der ausgesuchten Parzelle nicht verwirklichbar ist.
Der Bauträger nimmt den Architekten aufgrund entstandener Schäden, unter anderem Kaufvertragsrückabwicklung und neue Parzellierungskosten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten verweigert den Deckungsschutz unter anderem mit der Begründung, es handele sich um eine nicht vom Versicherungsschutz umfasste Tätigkeit des Architekten. Das OLG Hamm ordnet die Architektentätigkeit – Prüfung der Aufteilung und Realisierbarkeit von Bauvorhaben – der Leistungsphase 1 gemäß § 15 HOAI, Grundlagenermittlung, zu und weist damit die Argumentation der Haftpflichtversicherung zurück.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.02.2007 - 20 U 118/06 – )
Ein Bauträger, der Grundstücksflächen entwickelt und vermarktet, arbeitet mit einem Architekten zusammen. Der Architekt wird bei der Aufteilung von Grundstücksflächen und der Prüfung der Bebaubarkeit tätig. In einem Fall wird der Architekt vom Bauträger im Hinblick auf eine Grundstücksfläche in guter Wohnlage beauftragt; der Architekt soll prüfen, ob und inwieweit der Wunsch von Kunden des Bauträgers, auf einer bestimmten Parzelle des Grundstückes ein Haus mit einer Hausbreite von 7,20 m zu errichten, zu realisieren ist. Der Architekt erstellt einen Aufteilungsplan, welcher das gewünschte Haus als realisierbar ausweist. Später stellt sich aufgrund einer Baulinienüberschreitung heraus, dass das Vorhaben auf der ausgesuchten Parzelle nicht verwirklichbar ist.
Der Bauträger nimmt den Architekten aufgrund entstandener Schäden, unter anderem Kaufvertragsrückabwicklung und neue Parzellierungskosten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten verweigert den Deckungsschutz unter anderem mit der Begründung, es handele sich um eine nicht vom Versicherungsschutz umfasste Tätigkeit des Architekten. Das OLG Hamm ordnet die Architektentätigkeit – Prüfung der Aufteilung und Realisierbarkeit von Bauvorhaben – der Leistungsphase 1 gemäß § 15 HOAI, Grundlagenermittlung, zu und weist damit die Argumentation der Haftpflichtversicherung zurück.
Hinweis
Auch wenn das Prüfen einer Grundstücksaufteilung als vorbereitender Schritt der Prüfung der Bebaubarkeit der einzelnen Parzellen nicht ausdrücklich als Grundleistung im Rahmen des § 15 HOAI, Leistungsphase 1, aufgenommen ist, wird man hier unproblematisch von einer typischen Architektentätigkeit ausgehen können, die entsprechend auch vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst wird. Dies wird jedenfalls solange gelten, solange der Architekt sich für die Frage der Grundstücksaufteilung auf die Prüfung der Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke beschränkt.
Auch wenn das Prüfen einer Grundstücksaufteilung als vorbereitender Schritt der Prüfung der Bebaubarkeit der einzelnen Parzellen nicht ausdrücklich als Grundleistung im Rahmen des § 15 HOAI, Leistungsphase 1, aufgenommen ist, wird man hier unproblematisch von einer typischen Architektentätigkeit ausgehen können, die entsprechend auch vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst wird. Dies wird jedenfalls solange gelten, solange der Architekt sich für die Frage der Grundstücksaufteilung auf die Prüfung der Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke beschränkt.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck