https://www.baunetz.de/recht/Architekt_muss_sich_bei_einer_Mindestsatzberechnung_nicht_an_die_Kalkulationsgrundlagen_einer_Schlussrechnung_festhalten_lassen_44110.html
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Architekt muss sich bei einer Mindestsatzberechnung nicht an die Kalkulationsgrundlagen einer Schlussrechnung festhalten lassen
Ein Architekt muss sich nicht nach dem Grundsatz der Bindung einer Schlussrechnung daran festhalten lassen, dass er entsprechend der Kalkulation eines unwirksamen Pauschalhonorars nur 76 % der Leistungen des § 15 berechnen darf; die Bindungswirkung gilt nicht für die bloßen Kalkulationsgrundlagen eines Pauschalhonorars.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bindungswirkung eine Nachforderung des Architekten auschließt ( Umfang der Bindungswirkung)
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bindungswirkung eine Nachforderung des Architekten auschließt ( Umfang der Bindungswirkung)
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.03.1992 - – 22 U 174/91 –, OLG R 1992, 252)
Ein Architekt hatte nach Vertragsbeendigung eine Schlussrechnung gestellt. In dieser hatte er sein Honorar auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen – Abrechnung 76 % der Leistungen des § 15 HOAI – pauschal berechnet. Die Pauschalhonorarvereinbarung war allerdings gem. § 4 I, IV HOAI unwirksam. Der Architekt berechnete daraufhin dass volle Mindestsatzhonorar für die erbrachten Leistungen. Dies überschritt das Pauschalhonorar nicht. Gleichwohl wandte der Bauherr ein, der Architekt dürfe nach dem Grundsatz der Bindungswirkung der Schlussrechnung nur 76 % des entsprechend berechneten Pauschalhonorar verlangen.
Das Gericht wies die Ansicht des Bauherrn zurück. Der Kläger müsse sich nicht nach dem Grundsatz der Bindung an die Schlussrechnung daran festhalten lassen, dass er entsprechend der Kalkulation des Pauschalhonorars nur 76 % der Leistungen des § 15 HOAI berechnen dürfe. Zwar gelte die Bindungswirkung der Schlussrechnung auch für einzelne Parameter der HOAI, nicht aber die bloßen Kalkulationsgrundlagen eines Pauschalhonorars, bei dem es im Falle der Wirksamkeit auf die Berechnungsgrundlagen der HOAI im einzelnen nicht ankomme.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.03.1992 - – 22 U 174/91 –, OLG R 1992, 252)
Ein Architekt hatte nach Vertragsbeendigung eine Schlussrechnung gestellt. In dieser hatte er sein Honorar auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen – Abrechnung 76 % der Leistungen des § 15 HOAI – pauschal berechnet. Die Pauschalhonorarvereinbarung war allerdings gem. § 4 I, IV HOAI unwirksam. Der Architekt berechnete daraufhin dass volle Mindestsatzhonorar für die erbrachten Leistungen. Dies überschritt das Pauschalhonorar nicht. Gleichwohl wandte der Bauherr ein, der Architekt dürfe nach dem Grundsatz der Bindungswirkung der Schlussrechnung nur 76 % des entsprechend berechneten Pauschalhonorar verlangen.
Das Gericht wies die Ansicht des Bauherrn zurück. Der Kläger müsse sich nicht nach dem Grundsatz der Bindung an die Schlussrechnung daran festhalten lassen, dass er entsprechend der Kalkulation des Pauschalhonorars nur 76 % der Leistungen des § 15 HOAI berechnen dürfe. Zwar gelte die Bindungswirkung der Schlussrechnung auch für einzelne Parameter der HOAI, nicht aber die bloßen Kalkulationsgrundlagen eines Pauschalhonorars, bei dem es im Falle der Wirksamkeit auf die Berechnungsgrundlagen der HOAI im einzelnen nicht ankomme.
Hinweis
Im Falle möglicherweise unwirksamer Pauschalhonorarvereinbarungen, die zudem noch den Mindestsatz unterschreiten, sollten Architekten – wenn sie dann ihre Schlussrechnung nach Pauschalhonorar legen – jedenfalls einen Vorbehalt deutlich hinzufügen, dass sie sich die Geltendmachung von Mindestsätzen in bestimmter Höhe vorbehalten.
Im Falle möglicherweise unwirksamer Pauschalhonorarvereinbarungen, die zudem noch den Mindestsatz unterschreiten, sollten Architekten – wenn sie dann ihre Schlussrechnung nach Pauschalhonorar legen – jedenfalls einen Vorbehalt deutlich hinzufügen, dass sie sich die Geltendmachung von Mindestsätzen in bestimmter Höhe vorbehalten.
Verweise
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Umfang der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Umfang der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck