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Der Umfang der Bindungswirkung war in Rechtsprechung und Literatur weit ausgedehnt. So kann der Architekt dem Bauherrn, der sich auf sein Vertrauen in die Schlußrechnung beruft, nach herrschender Ansicht nicht ohne weiteres entgegenhalten, die Honorarvereinbarung sei unwirksam (z.B. wegen Mindestsatzunterschreitung oder fehlender Schriftform) oder die Schlußrechnung sei nicht prüffähig gewesen. Darüberhinaus erfaßt die Bindungswirkung nach herrschender Meinung auch die einzelnen Berechnungsfaktoren einer Schlußrechnung, also beispielsweise die Berechnung der anrechenbaren Kosten oder die Einstufung in eine Honorarzone; danach kann ein Architekt, dessen Schlußrechnung sich in Teilen als falsch herausstellt, die sich ergebende "Lücke" nicht etwa mit dem Hinweis "auffüllen", er hätte andere Berechnungsfaktoren zu niedrig angesetzt. Schließlich ist es unerheblich, aus welchem Grund es zu einer Falschberechnung kam.






