https://www.baunetz.de/recht/Architekt_befugt_im_Namen_des_Bauherrn_Fertigstellungstermine_zu_verschieben__43366.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schützendes L für die Kapelle
Kunstakademie in Asse von FELT und Oskar
Alte Platte neu aufgelegt
Auf einer Umbaustelle in Stendal mit Jurek Brüggen
Genter Gewerbecharme
Wohhnhaus von Atelier Avondzon und Macadam Atelier
Berlin vor der Wahl
Verbände fordern Kurswechsel in der Stadtentwicklung
Runder Schwung in Rouen
Sport- und Freizeitanlage von OLGGA und A+R Paysages
Stille laute Bewohnerin
Haltestelle in Lousada von spaceworkers
Zwischen Tradition und Innovation
Tessenow-Medaille 2026 für Florian Nagler
Architekt befugt, im Namen des Bauherrn Fertigstellungstermine zu verschieben?
Der Bezeichnung des Architekten als "bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn" ist zwar eine Vollmacht zu entnehmen; diese Vollmacht umfaßt aber nicht die Befugnis des Architekten, mit Wirkung für den Bauherrn Fertigstellungstermine zu verschieben.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.11.1977 - - VII ZR 252/75 -; BauR 1978, 139)
Ein Unternehmen führte Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben aus. Anschließend verlangte es Werklohn in Höhe von DM 325.000,-. Der Bauherr verweigert eine Zahlung und rechnet mit behaupteten Schadensersatzansprüchen für Mietausfall wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins in Höhe von 410.000,- auf. Dem hält das Unternehmen entgegen, mit dem von dem Bauherr beauftragten Architekten sei eine Verschiebung des Fertigstellungstermins vereinbart worden. Diese Verschiebung müsse der Bauherr gegen sich gelten lassen. Der Architekt sei nämlich entsprechend bevollmächtigt gewesen, da es im Vertrag heiße:"Vertretung der Vertragsparteien: Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der ... Architekt."
Die Vorinstanzen hatten eine Vertretungsmacht des Architekten aufgrund der zitierten Vertragspassage bejaht. Der Bundesgerichtshof entschied anders: Der Klausel sei zwar eine Vollmacht des Architekten zu entnehmen; die Reichweite dieser Vollmacht berechtige jedoch den Architekten nicht zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins mit Wirkung für den Bauherrn. Die Vollmacht sei eng auszulegen. Der Wille des Bauherrn, den Architekten zu Änderungen des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins zu bevollmächtigen, sei der Formulierung der Vollmacht nicht zu entnehmen; entsprechend sei der Fertigstellungstermin nicht verschoben worden. Das Gericht sieht damit eine Bevollmächtigung des Architekten auch nicht durch die sog. originäre Vollmacht begründet.
(nach BGH , Urt. v. 10.11.1977 - - VII ZR 252/75 -; BauR 1978, 139)
Ein Unternehmen führte Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben aus. Anschließend verlangte es Werklohn in Höhe von DM 325.000,-. Der Bauherr verweigert eine Zahlung und rechnet mit behaupteten Schadensersatzansprüchen für Mietausfall wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins in Höhe von 410.000,- auf. Dem hält das Unternehmen entgegen, mit dem von dem Bauherr beauftragten Architekten sei eine Verschiebung des Fertigstellungstermins vereinbart worden. Diese Verschiebung müsse der Bauherr gegen sich gelten lassen. Der Architekt sei nämlich entsprechend bevollmächtigt gewesen, da es im Vertrag heiße:"Vertretung der Vertragsparteien: Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der ... Architekt."
Die Vorinstanzen hatten eine Vertretungsmacht des Architekten aufgrund der zitierten Vertragspassage bejaht. Der Bundesgerichtshof entschied anders: Der Klausel sei zwar eine Vollmacht des Architekten zu entnehmen; die Reichweite dieser Vollmacht berechtige jedoch den Architekten nicht zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins mit Wirkung für den Bauherrn. Die Vollmacht sei eng auszulegen. Der Wille des Bauherrn, den Architekten zu Änderungen des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins zu bevollmächtigen, sei der Formulierung der Vollmacht nicht zu entnehmen; entsprechend sei der Fertigstellungstermin nicht verschoben worden. Das Gericht sieht damit eine Bevollmächtigung des Architekten auch nicht durch die sog. originäre Vollmacht begründet.
Hinweis
Es wurde schon gesagt (vgl. u. W e i t e r e s), daß es dem Architekten zu raten ist, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Wie nun gezeigt sollte die Formulierung der Vollmacht die Befugnisse des Architekten eindeutig und unmißverständlich klarstellen.
Es wurde schon gesagt (vgl. u. W e i t e r e s), daß es dem Architekten zu raten ist, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Wie nun gezeigt sollte die Formulierung der Vollmacht die Befugnisse des Architekten eindeutig und unmißverständlich klarstellen.
Verweise
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






