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15.000 Honorar: netto oder brutto?
Treffen die Parteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Abrede, so gilt der zwischen den Parteien verabredete Preis immer die Mehrwertsteuer ab.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken, Urteil v. 26.03.2024 - 2 U 64/23 , )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung eines Einfamilienhauses beauftragt. Als Honorar wird eine Pauschale in Höhe von Euro 15.000 vereinbart. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, unter anderem verlangte der Architekt (mindestens) Euro 15.000 netto. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass zwischen den Parteien eine wirksame Einigung wegen fehlender Vergütungsbestimmung überhaupt nicht zustande gekommen sei.
Das OLG Saarbrücken weist das Ansinnen des Architekten zurück. Die unstreitige Vereinbarung zwischen den Parteien „Euro 15.000“ führe zu einem Anspruch in Höhe von lediglich Euro 15.000 brutto. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte der für eine Leistung vereinbarte Preis – soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart werde – die Aufwendung für die von dem Leistenden zu errichtende Mehrwertsteuer ab.
(nach OLG Saarbrücken, Urteil v. 26.03.2024 - 2 U 64/23 , )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung eines Einfamilienhauses beauftragt. Als Honorar wird eine Pauschale in Höhe von Euro 15.000 vereinbart. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, unter anderem verlangte der Architekt (mindestens) Euro 15.000 netto. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass zwischen den Parteien eine wirksame Einigung wegen fehlender Vergütungsbestimmung überhaupt nicht zustande gekommen sei.
Das OLG Saarbrücken weist das Ansinnen des Architekten zurück. Die unstreitige Vereinbarung zwischen den Parteien „Euro 15.000“ führe zu einem Anspruch in Höhe von lediglich Euro 15.000 brutto. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte der für eine Leistung vereinbarte Preis – soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart werde – die Aufwendung für die von dem Leistenden zu errichtende Mehrwertsteuer ab.
Hinweis
Allzu leicht vergisst man bei mündlichen und sogar auch bei schriftlichen Verträgen, einen Eurobetrag ausdrücklich mit der Klarstellung netto oder brutto zu versehen. Handelt es sich um ein von einem Endverbraucher zu leistendes Entgelt, gilt der Entgeltbetrag die Mehrwertsteuer ab (s.o.); bei Verträgen mit einem (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmen mag sich aus den Umständen vielleicht einmal etwas anderes ergeben. Ungeachtet dessen: eine Klarstellung wirkt streitvermeidend.
Allzu leicht vergisst man bei mündlichen und sogar auch bei schriftlichen Verträgen, einen Eurobetrag ausdrücklich mit der Klarstellung netto oder brutto zu versehen. Handelt es sich um ein von einem Endverbraucher zu leistendes Entgelt, gilt der Entgeltbetrag die Mehrwertsteuer ab (s.o.); bei Verträgen mit einem (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmen mag sich aus den Umständen vielleicht einmal etwas anderes ergeben. Ungeachtet dessen: eine Klarstellung wirkt streitvermeidend.






