https://www.baunetz.de/recht/Honorar_fuer_Betreuung_von_Schadenbeseitigung_in_Lph._9__1133205.html
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Honorar für Betreuung von Schadenbeseitigung in Lph. 9?
Bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Lph. 9 ist anders als bei der Grundleistung der Mängelfeststellung zwischen der Mangelbeseitigung und der Beseitigung eingetretener Mangelfolgeschäden zu unterscheiden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 22.09.2009 - 3 U 4/09)
Ein Architekt war mit der Vollarchitektur für den Umbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt (Lph. 1-9). Es stellte sich nach Abnahme und noch vor Ablauf der Gewährleistungszeit ein Wasserschaden ein. Der Architekt wirkt an der Beseitigung des Schadens mit. Er fordert neben seinem Honorar nach Lph. 9 zusätzliches Honorar von dem Bauherrn. Das Gericht kommt dem nur eingeschränkt nach. Im Rahmen der Mangelfeststellung, die im Rahmen der Lph. 9 geschuldet ist, verbiete sich eine Trennung in Mängel, Mangelfolgeschäden und Fachgewerken. Im Rahmen der Überwachung der Beseitigung von Mängeln sei aber zwischen der Beseitigung der Mängel und der Mangelfolgeschäden zu unterscheiden. Die Überwachung der Beseitigung von Mangelfolgeschäden sei nicht mehr von den Grundleistungen der Lph. 9 erfasst. Der Architekt dürfe hier zusätzliches Honorar verlangen (besondere Leistung).
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 22.09.2009 - 3 U 4/09)
Ein Architekt war mit der Vollarchitektur für den Umbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt (Lph. 1-9). Es stellte sich nach Abnahme und noch vor Ablauf der Gewährleistungszeit ein Wasserschaden ein. Der Architekt wirkt an der Beseitigung des Schadens mit. Er fordert neben seinem Honorar nach Lph. 9 zusätzliches Honorar von dem Bauherrn. Das Gericht kommt dem nur eingeschränkt nach. Im Rahmen der Mangelfeststellung, die im Rahmen der Lph. 9 geschuldet ist, verbiete sich eine Trennung in Mängel, Mangelfolgeschäden und Fachgewerken. Im Rahmen der Überwachung der Beseitigung von Mängeln sei aber zwischen der Beseitigung der Mängel und der Mangelfolgeschäden zu unterscheiden. Die Überwachung der Beseitigung von Mangelfolgeschäden sei nicht mehr von den Grundleistungen der Lph. 9 erfasst. Der Architekt dürfe hier zusätzliches Honorar verlangen (besondere Leistung).
Hinweis
Das Gericht hat in derselben Entscheidung dem Architekten auch die Objektbetreuung bezüglich von Fachplanern geplanten Gewerken übertragen (vgl. Beitrag "Umfang Objektbetreuungspflicht bei Ausführungsmängel" ). Auch wenn die Unterscheidung zwischen Mangelbeseitigung und Mangelfolgeschadenbeseitigung nicht in jedem Fall einfach ist, dürfte die Abgrenzung auch im Hinblick auf eine notwendige Einschränkung der im Rahmen der Lph. 9 zu erbringenden Leistungen erforderlich sein. Nach alter HOAI würde allerdings das Schriftformerfordernis für besondere Leistungen, das nach neuer HOAI nicht mehr besteht, zu berücksichtigen sein.
Das Gericht hat in derselben Entscheidung dem Architekten auch die Objektbetreuung bezüglich von Fachplanern geplanten Gewerken übertragen (vgl. Beitrag "Umfang Objektbetreuungspflicht bei Ausführungsmängel" ). Auch wenn die Unterscheidung zwischen Mangelbeseitigung und Mangelfolgeschadenbeseitigung nicht in jedem Fall einfach ist, dürfte die Abgrenzung auch im Hinblick auf eine notwendige Einschränkung der im Rahmen der Lph. 9 zu erbringenden Leistungen erforderlich sein. Nach alter HOAI würde allerdings das Schriftformerfordernis für besondere Leistungen, das nach neuer HOAI nicht mehr besteht, zu berücksichtigen sein.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck