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Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige zeichnerische Ausführungsplanung zu achten. Wichtige Details erfordern eine entsprechende Detailplanung. Vollständigkeit bedeutet darüberhinaus auch eine ausreichende textliche Beschreibung mit allen notwendigen Einzelangaben.
Einfache und selbstverständliche Ausführungsarbeiten wird der Architekt i.d.R. auf der Baustelle anordnen können (wenn ihm die Bauleitung übertragen ist); im übrigen ist aber zu beachten, daß in der Rechtsprechung eher abgelehnt wird, dass der Architekt auf eine schriftliche und zeichnerische Ausführungsplanung verzichten kann, weil er entsprechende Anweisungen auf der Baustelle zu geben beabsichtigt. Fehlende Planung, wo sie erforderlich gewesen wäre, führt zur Haftung des Architekten für Ausführungsmängel.
Der Architekt ist weiter zur Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung verpflichtet. Eine Fortschreibung i.S.v. § 15 HOAI setzt nach herrschender Ansicht voraus, daß die bisherigen Planungsziele erhalten bleiben; die (nicht gesondert zu vergütende) Fortschreibung ist deshalb abzugrenzen von Planungsleistungen, die der Architekt aufgrund von Änderungen der Planungsziele erbringt und die nach dem Grundsatz wiederholter Grundleistungen zu vergüten sind. Die Fortschreibung der Ausführungsplanung hat nicht in jedem Fall den Endzustand des Bauvorhabens festzuhalten; will der Bauherr den Endzustand zeichnerisch niedergelegt haben, so muß er ggfs. Bestandspläne als besondere Leistung in Auftrag geben.
Der Architekt hat die Ausführungsplanung auch rechtzeitig zu erstellen. Kommt es aufgrund verspäteter Erstellung von Ausführungsplänen zu Verzögerungen, haftet der Architekt.
Vgl. im übrigen zur Abgrenzung der Architektenhaftung zur Haftung weiterer Baubeteiligter unter Haftung / weitere Beteiligte.






