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Überwachungspflicht des Bauleiters bei Verlegen von Platten?

Das Verlegen von Platten zählt zu den einfachen üblichen sowie gängigen Arbeiten des Bauunternehmers. In dem Zusammenhang darf sich der Architekt in der Regel darauf verlassen, dass die Arbeiten ohne seine ständige Überwachung ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm BauR 1990, 638 , Urt. v. 24.10.1989 - 24 U 27/89)
Im Rahmen eines Bauvorhabens wurden Platten im Außenbereich verlegt. Die Verlegung erfolgte nicht ordnungsgemäß und führte zu weitergehenden Schäden. Die Bauherrschaft nahm den Architekten wegen Bauaufsichtsverschulden in Anspruch.

Der Fall wurde bereits von dem BGH (Versicherungsrecht 1966, Seite 488) in der Weise entschieden, dass Plattenarbeiten im Bereich von Außenanlagen grundsätzlich einfache, gängige Arbeiten des Bauunternehmers darstellen und völlig im Rahmen des alltäglich handwerklichen liegen und deren Beherrschung und Beachtung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden darf mit der Folge, dass der örtliche Bauleiter nicht ständig Überwachungsleistung zu erbringen hat. Die Rechtsprechung wird ausdrücklich von dem OLG in seinem Urteil bestätigt.
Hinweis
Das OLG wie auch die überwiegende Literatur zitieren im Zusammenhang mit den einfachen und gängigen bzw. üblichen Arbeiten, die grundsätzlich einer Überwachung durch den Architekten nicht bedürfen, den Fall des BGH - Plattenverlegungsarbeiten. Die in der Zwischenzeit verfeinerte Rechtsprechung wird im Einzelfall zu beachten sein. Die Sachlage kann sich nämlich schon ändern, wenn der Architekt feststellt, dass das ausführende Unternehmen nicht zuverlässig arbeitet, bereits einige Mängel aufgetreten sind oder andere Umstände hinzutreten, die ihm an einer ordnungsgemäßen Leistung zweifeln lassen müssen. Das OLG führt die gängigen Unterscheidungen auf (Vergleiche Überwachungspflicht des Bauleiters bei Kellerabdichtung)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck