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Überwachungsintensität bei Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen?

Die handwerkliche Ausführung eines nachträglich hergestellten Bodeneinlaufes und/oder eine Rohrdurchführung durch die Bodenplatte oder erdberührende Teile der Außenwand stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt, wenn nicht mit drückendem Wasser zu rechnen ist, grundsätzlich nicht besonders überwachen muss.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.10.2005 - 11 U 170/03 -; BGH, Beschluss vom 09.11.2006 (VII ZR 261/05 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Nach Errichtung eines Einfamilienhauses kommt es zu Wasserschäden im Keller. Der Bauherr meint, die Fehlerhaftigkeit der Drainage sei die Ursache. Ein bestellter Sachverständiger stellte fest, dass mehrere Ursachen als Fehlerquelle mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen, insbesondere ein Bodeneinlauf – der zwischenzeitlich repariert wurde – als auch nicht hinreichend abgedichtete Rohrdurchführungen durch eine Kellerwand bzw. durch den Kellerboden. Die Drainage kommt nach dem Sachverständigen als Fehlerquelle nicht in Betracht. Der Bauherr macht Schadensersatzansprüche gegen den überwachenden Architekten geltend.

Auf der Grundlage des Gutachtens weist das Gericht die Ansprüche des Bauherrn zurück. Im Hinblick auf die hier vom Sachverständigen als möglich festgestellten Fehlerquellen komme eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen seiner Objektüberwachung nicht in Betracht. Denn – auch hier beruft sich das Gericht auf den Sachverständigen – jedenfalls soweit kein drückendes Wasser anstehe, handele es sich bei dem nachträglich hergestellten Bodeneinlauf sowie bei den Rohrdurchführungen durch Bodenplatte und erdberührte Teile der Außenwand um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die einer intensiveren Bauaufsicht des Architekten nicht bedürften.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers wird weitere Voraussetzung für das Scheitern der Ansprüche gegenüber dem Architekten gewesen sein, dass die genannten Mängel auch im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle nicht sichtbar waren; anderenfalls hätte der Architekt sie spätestens dann erkennen, rügen und entsprechende Rückbehalte vom Werklohn vornehmen müssen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck