https://www.baunetz.de/recht/_Behoerde_duldet_Verstoss_gegen_oeffentlich-rechtliche_Vorschrift_Gleichwohl_Baumangel__879481.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schirmmütze für die Schweizer Botschaft
Berrel Kräutler Architekten in Singapur
Rotes Dreieck in Barcelona
Sozialer Wohnungsbau von MIAS mit Coll-Leclerc
Ruhesitz mit Höfen
Einfamilienhaus in London von Knox Bhavan Architects
Fünf Minuten Vorsprung reichen
Zum Stand der KI-Debatte in Architektur und Planung
Bauhaus und Nationalsozialismus
Ausstellung in Weimar
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Behörde duldet Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschrift: Gleichwohl Baumangel ?
Weicht ein Bauträger bei der Herstellung / Planung eines Werkes von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab, ohne hierüber mit dem Besteller eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen zu haben, ist seine Leistung mangelhaft. Dies gilt selbst dann, wenn das zuständige Bauaufsichtsamt die konkrete Vorschrift nicht anwendet oder einen Verstoß gegen diese regelmäßig duldet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 09.01.2008 - 6 U 197/07)
Der Bauträger errichtet eine Tiefgarage. Die Garagenabfahrt überschreitet den nach § 9 Garagenverordnung zulässigen Neigungswinkel deutlich. Der Bauträger unterlässt es, die Erwerber des Objektes auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese nehmen den Bauträger wegen Mangelhaftigkeit der Objekte auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Erfolg ! Das Gericht führt aus, der Bauträger habe bei der Herstellung des von ihm vertraglich geschuldeten Werkes neben den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik auch die zum Minimalkonsens der Vertragsparteien gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch die aufgrund der Landesbauordnung erlassene Garagenverordnung. Eine Abweichung hiervon führe - auch wenn diese von der Behörde geduldet wird - zur Mangelhaftigkeit der Leistung.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 09.01.2008 - 6 U 197/07)
Der Bauträger errichtet eine Tiefgarage. Die Garagenabfahrt überschreitet den nach § 9 Garagenverordnung zulässigen Neigungswinkel deutlich. Der Bauträger unterlässt es, die Erwerber des Objektes auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese nehmen den Bauträger wegen Mangelhaftigkeit der Objekte auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Erfolg ! Das Gericht führt aus, der Bauträger habe bei der Herstellung des von ihm vertraglich geschuldeten Werkes neben den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik auch die zum Minimalkonsens der Vertragsparteien gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch die aufgrund der Landesbauordnung erlassene Garagenverordnung. Eine Abweichung hiervon führe - auch wenn diese von der Behörde geduldet wird - zur Mangelhaftigkeit der Leistung.
Hinweis
Die vorgenannten Ausführungen gelten für den Architekten entsprechend. Auch er sollte im Rahmen seiner Planungen tunlichst darauf achten, die bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, will er seine Haftung ausschließen. Einige Gerichte halten die Duldung vereinzelter Abweichungen von den Vorgaben des öffentlichen Rechts durch die Baubehörden zwar für zulässig. Eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung existiert hierzu jedoch nicht.
Die vorgenannten Ausführungen gelten für den Architekten entsprechend. Auch er sollte im Rahmen seiner Planungen tunlichst darauf achten, die bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, will er seine Haftung ausschließen. Einige Gerichte halten die Duldung vereinzelter Abweichungen von den Vorgaben des öffentlichen Rechts durch die Baubehörden zwar für zulässig. Eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung existiert hierzu jedoch nicht.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck