https://www.baunetz.de/recht/Waermedaemmarbeiten_auch_im_Fussbodenaufbau_intensiv_ueberwachungspflichtig_9677036.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Profi- und Freizeitsport unter einem Dach
hcma architecture + design und Dub Architects in Edmonton
Platte in Holz-Hybrid
Wohnungsbau von roedig.schop und weberbrunner in Berlin
Vier Boxen und ein Tausendfüßler
Musikschule im Baskenland von BeAr
Im Fels der Pentagone Natural History Museum Abu Dhabi von Mecanoo Kohärenz in Musberg Sport- und Festhalle bei Stuttgart von wulf architekten Casello für die Dorfgemeinschaft Pavillon und Park in Bonate Sotto von CN10 Werkstattflair fürs KIT Universitätsbau in Karlsruhe von Birk Heilmeyer und Frenzel
Im Fels der Pentagone Natural History Museum Abu Dhabi von Mecanoo Kohärenz in Musberg Sport- und Festhalle bei Stuttgart von wulf architekten Casello für die Dorfgemeinschaft Pavillon und Park in Bonate Sotto von CN10 Werkstattflair fürs KIT Universitätsbau in Karlsruhe von Birk Heilmeyer und Frenzel
Wärmedämmarbeiten auch im Fußbodenaufbau intensiv überwachungspflichtig
Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten im Fußbodenaufbau unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22 NZB zurückgewiesen)
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit der Bauleitung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beauftragt. Gegenstand der Objektüberwachung waren u. a. Fußbodenarbeiten im Keller des Gebäudes. Hier war ausgeschrieben eine 9 cm PUR-Dämmung und 6 cm Estrich (mit einer Lage 4 cm Tackerplatte des Heizungsbauer dazwischen). Tatsächlich wird durch den ausführenden Unternehmer eine Dämmung eines anderen Systems und geringerer Stärke eingebaut. Infolgedessen soll es auch zu Mängeln gekommen sein. Der Bauherr fordert vom Architekten Mängelbeseitigungskosten. Dieser argumentiert, er sei nur zu einer stichprobenhaften Kontrolle verpflichtet gewesen und habe diese durchgeführt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt der Klage des Bauherrn statt. Kritischeren und wichtigeren Gewerken habe der Architekt eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Hierzu gehöre auch die Überwachung von Wärmedämmarbeiten im Fußbodenaufbau. Den erhöhten Anforderungen werde der Architekt nicht gerecht, wenn er lediglich Stichproben durchführe (wobei, so dass Gericht, dem Architekten auch im Rahmen der Stichproben die fehlerhafte Verlegung hätte auffallen können).
Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt der Klage des Bauherrn statt. Kritischeren und wichtigeren Gewerken habe der Architekt eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Hierzu gehöre auch die Überwachung von Wärmedämmarbeiten im Fußbodenaufbau. Den erhöhten Anforderungen werde der Architekt nicht gerecht, wenn er lediglich Stichproben durchführe (wobei, so dass Gericht, dem Architekten auch im Rahmen der Stichproben die fehlerhafte Verlegung hätte auffallen können).
Hinweis
Der Architekt hatte sich zusätzlich auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, § 635 Abs. 3 BGB; schließlich sei auch die ausgeführte Dämmung DIN-gerecht. Das Gericht hatte aber auch diesen Einwand nicht gelten lassen. Die ausgeführte Dämmung sei möglicherweise DIN-gerecht, aber eben nicht vertragsgerecht, worauf es hier ankomme. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung sei aber auch deshalb nicht auszugehen, weil – so das OLG – der Architekt hier mindestens grob fahrlässig gehandelt habe.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






