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Verpflichtung zur eindeutigen Klärung der Genehmigungsfähigkeit in der Vorplanungsphase

Bereits in der Leistungsphase 2 hat der Architekt in Verhandlungen mit den Behörden die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Baumaßnahme eindeutig zu klären; bestehen Bedenken wegen der Genehmigungsfähigkeit, so darf er die Leistungsphasen 3 und 4 nicht in Angriff nehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.04.1985 - 23 U 208/84 -, BauR 1986, 469; ähnlich KG, Urteil vom 19.12.1997 – 4 U 1258/95 -, OLGR 1998, 94)
Ein Architekt war beauftragt, eine Erweiterung eines im Außenbereich befindlichen Gebäudes zu planen. Ein erster vom Architekten gefertigter Bauantrag wurde mangels Genehmigungsfähigkeit durch die Behörde zurückgewiesen. Daraufhin kam es zu Verhandlungen, in denen der Rahmen einer genehmigungsfähigen Bebauung im einzelnen geklärt wurde. Die vom Architekten anschließend gefertigten Genehmigugnspläne überschritten diesen Rahmen jedoch und wurden erneut von der Behörde abgelehnt. Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag. Der Architekt verlangt Honorar für die Leistungsphasen 1-4 abzgl. einer geleisteten Abschlagszahlugn.

Das Gericht weist die Ansprüche des Architekten zurück. Dem Architekten stehe ein über die Abschlagszahlung hinausgehender Honoraranspruch gegen den Bauherrn nicht zu, da er jedenfalls für die Leistungsphasen 3 und 4 eine Vergütung nicht verlangen könne. Der in den Leistungsphasen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung geschuldete Erfolg sei nicht eingetreten, da die beantragte Baugenehmigung zweimal verweigert worden sei. Im Rahmen der Leistungsphase 2 sei der Architekt verpflichtet gewesen, in Verhandlungen mit den Behörden die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Baumaßnahme eindeutig zu klären. Schon in diesem Leistungsabschnitt hätte der Kläger eine genehmigungsfähige Planung im Einvernehmen mit den Behörden konzipieren müssen. Über das Ergebnis dieser Verhandlungen mit den Behörden hätte er den Bauherrn erschöpfend informieren müssen. Solange Bedenken wegen der Genehmigungsfähigkeit bestünden hätten, hätte der Architekt die Leistungsphasen 3 und 4 gem. § 15 HOAI nicht in Angriff nehmen dürfen.
Hinweis
Das Gericht scheint dem Architekten das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 belassen zu wollen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung dürfte dies jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn letztlich auch die Vorplanung des Architekten für den Bauherrn nach Kündigung nicht mehr verwertbar war.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck