https://www.baunetz.de/recht/Verletzung_von_Verwertungsrechten_Schadensberechnung_im_Wege_der_Lizenzanalogie__1059585.html
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Verletzung von Verwertungsrechten: Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie?
Werden die einem Architekten zustehenden Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk der Baukunst verletzt, besteht die Möglichkeit den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach Landgericht Nürnberg-Fürth , Urt. v. 30.04.2003 - 3 O 861/99)
Mehrere Architekten werden mit dem Entwurf der Anlage "Betreutes Wohnen in G. "beauftragt. Nachdem sie die Vor- , Entwurfs- und Eingabeplanung auftragsgemäß erbracht haben, veräußert ihr Auftraggeber die Planungsleistungen an einen Dritten. Dieser zeichnet die Pläne um und verwendet sie im Anschluss als Eingabepläne bei der Bauordnungsbehörde. Die Architekten sind der Auffassung, der Dritte habe mit der Übernahme ihrer Planungsleistungen ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletzt und berechnen den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie.
Mit Erfolg! Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Architekten und führt aus, die Höhe ihres Anspruchs könne vorliegend anhand der Lizenzanalogie ermittelt werden. Die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a.F. sind als typisch urheberrechtlich relevante Leistungen anzusehen. Anhand eines objektiven Maßstabes sei demnach zu prüfen, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt und ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Für die Höhe solcher Nutzungsentgelte böte die HOAI einen verlässlichen Maßstab. Somit entspricht die Schadenshöhe in dem konkreten Fall der Höhe des Honorars der Architekten, welches ihnen für die von ihnen erbrachten Leistungen gemäß der HOAI zugestanden hätte.
(nach Landgericht Nürnberg-Fürth , Urt. v. 30.04.2003 - 3 O 861/99)
Mehrere Architekten werden mit dem Entwurf der Anlage "Betreutes Wohnen in G. "beauftragt. Nachdem sie die Vor- , Entwurfs- und Eingabeplanung auftragsgemäß erbracht haben, veräußert ihr Auftraggeber die Planungsleistungen an einen Dritten. Dieser zeichnet die Pläne um und verwendet sie im Anschluss als Eingabepläne bei der Bauordnungsbehörde. Die Architekten sind der Auffassung, der Dritte habe mit der Übernahme ihrer Planungsleistungen ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletzt und berechnen den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie.
Mit Erfolg! Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Architekten und führt aus, die Höhe ihres Anspruchs könne vorliegend anhand der Lizenzanalogie ermittelt werden. Die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a.F. sind als typisch urheberrechtlich relevante Leistungen anzusehen. Anhand eines objektiven Maßstabes sei demnach zu prüfen, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt und ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Für die Höhe solcher Nutzungsentgelte böte die HOAI einen verlässlichen Maßstab. Somit entspricht die Schadenshöhe in dem konkreten Fall der Höhe des Honorars der Architekten, welches ihnen für die von ihnen erbrachten Leistungen gemäß der HOAI zugestanden hätte.
Hinweis
Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Schadenshöhe im Falle der Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne des § 14 UrhG. Hier dürfte die Lizenzanalogie nicht ohne weiteres herangezogen werden können. In diesen Fällen wird die Anspruchshöhe von den Gerichten nach Billigkeit festgelegt (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2005, Az 7O 6364/04).
Besonderheiten ergeben sich bei der Berechnung der Schadenshöhe im Falle der Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne des § 14 UrhG. Hier dürfte die Lizenzanalogie nicht ohne weiteres herangezogen werden können. In diesen Fällen wird die Anspruchshöhe von den Gerichten nach Billigkeit festgelegt (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2005, Az 7O 6364/04).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






