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Umbauzuschlag für Freianlagen nach HOAI 2009?

Nach Ansicht der VK Nordbayern sieht die HOAI 2009 für Planung von Freianlagen einen Umbauzuschlag nach § 35 nicht vor.

Hintergrund
Macht der Planer einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird der Planer mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach VK Nordbayern , Urt. v. 13.07.2012 - 21. VK-3194-11/12)
Zur Realisierung einer Fußgängerzone stellt eine Vergabestelle die Beauftragung von Leistungen des Leistungsbildes Freianlagen in Aussicht. Ein Teilnehmer des nicht offenen Realisierungswettbewerbes möchte ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Unter Berücksichtigung des Umbauzuschlages überschreite der Auftragswert den Stellenwert von € 200.000,00, weshalb das Nachprüfungsverfahren zulässig sei.

 

Die Vergabekammer weist den Nachprüfungsantrag als unzulässig ab. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Schwellenwert nicht erreicht. Der Umbauzuschlag sei nicht anzusetzen, da Umbauzuschläge nur für Planungsleistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Raumbildenden Ausbauten anzusetzen seien, nicht aber bei den hier streitgegenständlichen Planungen für Freianlagen.

Hinweis
Zu der Frage, ob auch das Leistungsbild Freianlagen dem Umbauzuschlag nach der HOAI 2009 zugänglich ist, liegen – soweit ersichtlich – bisher Gerichtsurteile noch nicht vor. In der Literatur ist die Frage – was die Vergabekammer hier nicht einmal erwähnt – umstritten.

 

Tatsächlich sind die Vorgaben der HOAI widersprüchlich. Einerseits ist der Umbauzuschlag in § 35 und damit im Abschnitt "Gebäude und raumbildende Ausbauten" geregelt. Eine Verweisung auf die Anwendbarkeit des § 35 findet sich in den Abschnitten für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und technische Gebäudeausrüstung. Ein entsprechender Verweis in dem Abschnitt Freianlagen fehlt.

 

Andererseits bestimmt die im Teil 1 "Allgemeine Vorschriften" befindliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5, dass sich das Honorar für Leistungen nach "dieser Verordnung" richtet, bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36. Hier ist eine Ausnahme für Freianlagen nicht gemacht. Auch spricht § 35 selbst von der Möglichkeit des Zuschlages bei "Objekten", Freianlagen sind gemäß § 2 Nr. 1 Objekte im Sinne der Verordnung.

 

Schließlich ist wiederum zu fragen, in welchen Fällen eigentlich bei Freianlagen der Umbauzuschlag zum Tragen kommen soll; denn eine Freianlagenplanung ohne jeglichen Bestand wird es selten geben. Letztlich wird hier der Verordnungsgeber zu entscheiden haben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck