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Schwarzgeldabrede: Neue Rechtsprechung bei den Architekten angelangt!
Treffen Bauherr und Architekt in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich eine Schwarzgeldabrede, ist der Vertrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz nichtig. Ansprüche können aus diesem Vertrag nicht (mehr) hergeleitet werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 10.11.2015 - 10 U 14/15; vgl. auch OLG Hamm Urteil vom 18.10.17 2 U 115/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2016 - 19 U 2/14 -))
Betreffend ihres Vertragsverhältnisses haben Bauherr und Architekt einvernehmlich eine Schwarzgeldabrede geschlossen. Später will der Bauherr – weil der Baugrund nicht hinreichend tragfähig war und der gesamte Baukörper sich neigte – Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend machen. Diese beruft sich auf die Nichtigkeit des Vertrages infolge einer Schwarzgeldabrede und hat Erfolg.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 10.11.2015 - 10 U 14/15; vgl. auch OLG Hamm Urteil vom 18.10.17 2 U 115/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2016 - 19 U 2/14 -))
Betreffend ihres Vertragsverhältnisses haben Bauherr und Architekt einvernehmlich eine Schwarzgeldabrede geschlossen. Später will der Bauherr – weil der Baugrund nicht hinreichend tragfähig war und der gesamte Baukörper sich neigte – Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend machen. Diese beruft sich auf die Nichtigkeit des Vertrages infolge einer Schwarzgeldabrede und hat Erfolg.
Hinweis
Die Fälle mit Schwarzgeldabreden haben etwas besonderes an sich: egal, wie die Entscheidung aussieht, sie erscheint ungerecht. Die frühere Rechtsprechung wollte nicht demjenigen dienen, der zuerst eine Schwarzgeldabrede traf und sich später – um sich vor Ansprüchen des Vertragspartners zu schützen – auf die Nichtigkeit des Vertrages berief (z. B. Bauherr berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages, wenn Bauunternehmer Werklohn für geleistete Arbeiten forderte, oder Bauunternehmer berief sich auf Nichtigkeit – wie hier – wenn Bauherr Gewährleistung forderte). Entsprechend gewährte die alte Rechtsprechung dem Inanspruchgenommenen in der Regel nicht die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages (vgl. BGH , Urt. v. 21.12.2000)
Im Jahre 2013 änderte der BGH seine Rechtsprechung: fort an wird nunmehr an der Nichtigkeit des Vertrages festgehalten, jegliche Ansprüche aus diesem Vertrag werden verneint, egal in welchem Stadium der Ausführung sich der Vertrag befindet: es gibt keine Zahlungs-, keine Rückzahlungs- oder Wertersatzansprüche mehr, es gibt keine Erfüllungs- und keine Gewährleistungsansprüche mehr. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine ursprüngliche oder nachträgliche (wie tatsächlich in dem vorliegenden Fall) Schwarzgeldabrede handelt.
Die Fälle mit Schwarzgeldabreden haben etwas besonderes an sich: egal, wie die Entscheidung aussieht, sie erscheint ungerecht. Die frühere Rechtsprechung wollte nicht demjenigen dienen, der zuerst eine Schwarzgeldabrede traf und sich später – um sich vor Ansprüchen des Vertragspartners zu schützen – auf die Nichtigkeit des Vertrages berief (z. B. Bauherr berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages, wenn Bauunternehmer Werklohn für geleistete Arbeiten forderte, oder Bauunternehmer berief sich auf Nichtigkeit – wie hier – wenn Bauherr Gewährleistung forderte). Entsprechend gewährte die alte Rechtsprechung dem Inanspruchgenommenen in der Regel nicht die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages (vgl. BGH , Urt. v. 21.12.2000)
Im Jahre 2013 änderte der BGH seine Rechtsprechung: fort an wird nunmehr an der Nichtigkeit des Vertrages festgehalten, jegliche Ansprüche aus diesem Vertrag werden verneint, egal in welchem Stadium der Ausführung sich der Vertrag befindet: es gibt keine Zahlungs-, keine Rückzahlungs- oder Wertersatzansprüche mehr, es gibt keine Erfüllungs- und keine Gewährleistungsansprüche mehr. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine ursprüngliche oder nachträgliche (wie tatsächlich in dem vorliegenden Fall) Schwarzgeldabrede handelt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck