https://www.baunetz.de/recht/Sanierung_einer_Holzbalkendecke_Luft-_und_Trittschallschutz_ist_zu_beachten_7628581.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Faltenrock fürs V&A
Museum in London von O’Donnell + Tuomey
Ein Modus, drei Schulen
Zum IPA-Projekt von gmp in Bremerhaven
Für prekäre Lebenssituationen
Wohnhaus von SOA architectes in Paris
Buchtipp: Bunkerarchäologie
Neuauflage von Paul Virilios Klassiker
Multifunktional erweitert
Sportzentrum in Thionville von Dominique Coulon & associés
Re-Use in Riad
Hadid-Bibliothek wird Museum
Drei Heilige für die Autostadt
UNS planen Metrostationen in Turin
Sanierung einer Holzbalkendecke: Luft- und Trittschallschutz ist zu beachten
Wird ein Architekt mit der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragt, hat er die Sanierung so zu planen, dass die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz eingehalten werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , - Urteil vom 03.12.2019 – 4 U 129/18 -; BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZR 291/19 - NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Unter anderem ist eine Holzbalkendecke zu sanieren. Nachdem der Bauherr die Wohnung im Anschluss an die Sanierungsarbeiten veräußert hat, beanstandet der Erwerber unzureichenden Luft- und Trittschallschutz; die Beanstandungen führen schließlich zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem erheblichen Schaden bei dem Bauherrn. Unter anderem diesen Schaden macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Das OLG Hamburg bejaht die Haftung des Architekten infolge der Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten: im Rahmen der Sanierung der Holzbalkendecke habe der Architekt die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz einzuhalten gehabt.
(nach OLG Hamburg , - Urteil vom 03.12.2019 – 4 U 129/18 -; BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZR 291/19 - NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Unter anderem ist eine Holzbalkendecke zu sanieren. Nachdem der Bauherr die Wohnung im Anschluss an die Sanierungsarbeiten veräußert hat, beanstandet der Erwerber unzureichenden Luft- und Trittschallschutz; die Beanstandungen führen schließlich zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem erheblichen Schaden bei dem Bauherrn. Unter anderem diesen Schaden macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Das OLG Hamburg bejaht die Haftung des Architekten infolge der Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten: im Rahmen der Sanierung der Holzbalkendecke habe der Architekt die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz einzuhalten gehabt.
Hinweis
Für Architekten im Rahmen von Bauvorhaben im Bestand immer wichtig zu beachten: Gegenüber dem Bauherrn wird grundsätzlich eine Herstellung des Standards nach aktuellen Regeln und Normen grds. ungeachtet des Bestandes geschuldet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies gilt eben auch für den Schallschutzstandard (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010).
Für Architekten im Rahmen von Bauvorhaben im Bestand immer wichtig zu beachten: Gegenüber dem Bauherrn wird grundsätzlich eine Herstellung des Standards nach aktuellen Regeln und Normen grds. ungeachtet des Bestandes geschuldet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies gilt eben auch für den Schallschutzstandard (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






