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Rollenware muss ausgerollt werden ..

Wird Rollenware verarbeitet, muss der bauüberwachenden Architekt jedenfalls stichprobenartig prüfen, ob diese vor dem Verlegen eine Zeit lang ausgerollt lag.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 04.10.2023 - 12 U 25/21)
Ein Bauherr, der ein Krankenhaus betreibt, beauftragt einen Architekten mit den Leistungsphasen 1-9 für die Neuerrichtung eines Bettenhaus. Nach Errichtung nimmt der Bauherr den Architekten auf rund Euro 100.000 Schadensersatz in Anspruch. Die für die Flachdachabdichtung vorgesehene Rollenware habe vor Verwendung nicht eine Zeit lang ausgerollt gelegen. Hierdurch habe sich eine Verkürzung der Bahnen ergeben und die nach DIN 18531-3:2005-11 sowie gemäß Flachdachrichtlinie vorgesehene Überlappung von 80 mm sei nicht erreicht worden.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sehen eine Haftung des Architekten als gegeben an. Zwar habe der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht bestätigen können, dass die Verkürzungen der Bahnen bereits vor bzw. bei der Abnahme für den objektüberwachenden Architekten erkennbar gewesen seien. Der hier maßgebliche Ausführungsfehler – die Bahnen seien vor Verwendung nicht für einige Zeit ausgerollt gewesen – sei für den Architekten im Rahmen der Objektüberwachung allerdings zu bemerken gewesen. Der bauüberwachenden Architekt hätte stichprobenartig prüfen müssen, ob das ausführende Unternehmen die Rollen vor Verwendung ausgerollt und einige Zeit ausgerollt hatte liegen lassen. Der Architekt schulde eine Überwachung der Bauausführung auch dahingehend, ob die Handwerker ordnungsgemäß mit dem zu verarbeitenden Material umgehen.

Hinweis
Ein Schaden infolge der fehlenden Überlappung (80 mm) war noch nicht eingetreten; hierzu stellte das Gericht aber fest (was generell herrschende Ansicht ist), dass es für einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht des Eintritts eines Schadens bedarf, wenn unstreitig eine mangelhafte Leistung vorliegt; der Bauherr muss nicht auf den Eintritt des Schadens warten, um Ansprüche geltend machen zu können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck