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Planung verspätet fertiggestellt: droht Haftung ?
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er eine im Vertrag festgelegte Leistungszeit nicht einhält; eine Haftung kann aber, selbst wenn eine Leistungszeit im Vertrag nicht festgelegt ist, auch drohen, wenn der Architekt nicht innerhalb einer für den Einzelfall angemessenen Frist leistet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.11.1996 - 22 U 116/96 -, OLGR 1998, 112; bestätigt in OLG Köln, Urt. v. 29.07.2003 - 24 U 129 /02)
Ein Zahnarzt übertrug einem Architekten die Detailplanung für seine Zahnarztpraxis. Im Vertrag ist eine Leistungszeit nicht festgelegt. Der Zahnarzt drängt den Architekten zur schnellen Fertigstellung der Planung. Später macht der Zahnarzt Schadensersatzansprüche in Höhe von rd. DM 135.000,00 gegen den Architekten geltend, da dieser seine Leistung nicht rechtzeitig erbracht habe.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine Haftung könne sich ergeben aus der Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Leistungszeit. Eine Vereinbarung einer Leistungszeit liege hier aber nicht vor. Im übrigen hafte der Architekt, wenn er die Leistung nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist erbracht habe, allerdings nur, wenn der Auftraggeber den Architekten zusätzlich nach Ablauf der Frist fruchtlos gemahnt habe oder eine Mahnung entbehrlich gewesen sei. Hier sei zwar davon auszugehen, daß die für die Erbringung der Leistung angemessene Frist (2 Wochen) abgelaufen sei, ohne daß der Architekt mit seiner Leistung fertig wurde; jedoch fehle es an einer Mahnung. Eine Mahnung sei vorliegend auch nicht schon etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger zur Eile gedrängt habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.11.1996 - 22 U 116/96 -, OLGR 1998, 112; bestätigt in OLG Köln, Urt. v. 29.07.2003 - 24 U 129 /02)
Ein Zahnarzt übertrug einem Architekten die Detailplanung für seine Zahnarztpraxis. Im Vertrag ist eine Leistungszeit nicht festgelegt. Der Zahnarzt drängt den Architekten zur schnellen Fertigstellung der Planung. Später macht der Zahnarzt Schadensersatzansprüche in Höhe von rd. DM 135.000,00 gegen den Architekten geltend, da dieser seine Leistung nicht rechtzeitig erbracht habe.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine Haftung könne sich ergeben aus der Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Leistungszeit. Eine Vereinbarung einer Leistungszeit liege hier aber nicht vor. Im übrigen hafte der Architekt, wenn er die Leistung nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist erbracht habe, allerdings nur, wenn der Auftraggeber den Architekten zusätzlich nach Ablauf der Frist fruchtlos gemahnt habe oder eine Mahnung entbehrlich gewesen sei. Hier sei zwar davon auszugehen, daß die für die Erbringung der Leistung angemessene Frist (2 Wochen) abgelaufen sei, ohne daß der Architekt mit seiner Leistung fertig wurde; jedoch fehle es an einer Mahnung. Eine Mahnung sei vorliegend auch nicht schon etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger zur Eile gedrängt habe.
Hinweis
Der Architekt darf nicht zu schnell, aber auch nicht zu langsam arbeiten: leistet er voreilig, so entfällt ein entsprechender Honoraranspruch, wenn die Leistung nicht mehr verwertet werden kann (s. Honoraranspruch / voreilige Leistung); leistet er verspätet, so droht im eine Haftung für Verspätungsschäden. Zu beachten ist, daß der Haftpflichtersicherungsschutz des Architekten bei Überschreitung der Bauzeit sowie von Terminen und Fristen entfällt (vgl. Haftungsausschlüsse in BRR/Arch).
Der Architekt darf nicht zu schnell, aber auch nicht zu langsam arbeiten: leistet er voreilig, so entfällt ein entsprechender Honoraranspruch, wenn die Leistung nicht mehr verwertet werden kann (s. Honoraranspruch / voreilige Leistung); leistet er verspätet, so droht im eine Haftung für Verspätungsschäden. Zu beachten ist, daß der Haftpflichtersicherungsschutz des Architekten bei Überschreitung der Bauzeit sowie von Terminen und Fristen entfällt (vgl. Haftungsausschlüsse in BRR/Arch).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






