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Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen: erhöhte Aufsichtspflicht?
Eine Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen ist für die Dichtigkeit eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Es handelt sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk, die Ausführung bedarf deshalb gesteigerter Überwachung durch den bauleitenden Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.12.2013 - 12 U 79/13)
Für den Neubau einer Feuer- und Rettungswache wird ein Architektenbüro beauftragt. Bei dem Bauvorhaben kommt eine vorgefertigte Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen zur Ausführung. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens zeigen sich Feuchtigkeitseintritte am Fußpunkt der Fassadenkonstruktion. Ein Sachverständiger hält die Fassadenkonstruktion für mangelhaft. Der Architekt meint, die Pfosten-Riegel-Konstruktion sei herstellerseits so weitgehend vorgefertigt angeliefert worden, dass sie nur noch habe eingebaut werden müssen, ein Überwachungsmangel liege nicht vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hält den Architekten für schadensersatzpflichtig. Bei der Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen handele es sich um ein für die Dichtigkeit des Gebäudes wesentliches Bauteil, das besonders schadensträchtig sei. Die Ausführung bedürfe deshalb gesteigerter Überwachung durch den Architekten. Es lägen auch keine standardisierten Fertigbauteile vor, die einer konkreten Überwachung entzogen seien. Vielmehr seien die Rahmenkonstruktionen im Vorfeld der erst vor Ort einzusetzenden Glaselemente vom Metallbauer mit den notwendigen Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen zu versehen. Der Architekt habe hier zumindest stichprobenartig überprüfen müssen, ob die Ausführung konform mit den Herstellerangaben ausgeführt wurde.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.12.2013 - 12 U 79/13)
Für den Neubau einer Feuer- und Rettungswache wird ein Architektenbüro beauftragt. Bei dem Bauvorhaben kommt eine vorgefertigte Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen zur Ausführung. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens zeigen sich Feuchtigkeitseintritte am Fußpunkt der Fassadenkonstruktion. Ein Sachverständiger hält die Fassadenkonstruktion für mangelhaft. Der Architekt meint, die Pfosten-Riegel-Konstruktion sei herstellerseits so weitgehend vorgefertigt angeliefert worden, dass sie nur noch habe eingebaut werden müssen, ein Überwachungsmangel liege nicht vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hält den Architekten für schadensersatzpflichtig. Bei der Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen handele es sich um ein für die Dichtigkeit des Gebäudes wesentliches Bauteil, das besonders schadensträchtig sei. Die Ausführung bedürfe deshalb gesteigerter Überwachung durch den Architekten. Es lägen auch keine standardisierten Fertigbauteile vor, die einer konkreten Überwachung entzogen seien. Vielmehr seien die Rahmenkonstruktionen im Vorfeld der erst vor Ort einzusetzenden Glaselemente vom Metallbauer mit den notwendigen Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen zu versehen. Der Architekt habe hier zumindest stichprobenartig überprüfen müssen, ob die Ausführung konform mit den Herstellerangaben ausgeführt wurde.
Hinweis
Als ein Mangel stellte sich heraus, dass ein Pfalzraumfreimaß von mindestens 3mm nicht eingehalten worden sei. Das Gericht fügte diesbezüglich hinzu, dass der Architekt verpflichtet sei, sich die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sonderfachmannes zu verschaffen.
Als ein Mangel stellte sich heraus, dass ein Pfalzraumfreimaß von mindestens 3mm nicht eingehalten worden sei. Das Gericht fügte diesbezüglich hinzu, dass der Architekt verpflichtet sei, sich die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sonderfachmannes zu verschaffen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






