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Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: wer kann sie gründen?
Das BauKG NRW ermöglicht lediglich Architekten und beratenden Ingenieuren die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, nicht aber einfach Ingenieuren.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 30.07.2015 - 27 W 70/15, vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss v. 04.08.2016 - 9 W 103/16)
Ein Architekt, der auch als beratender Ingenieur eingetragen ist, ein beratender Ingenieure sowie ein weiterer beratender Ingenieur, der allerdings auch als „einfacher“ Ingenieur tätig ist, wollen zusammen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eintragen lassen. Das Registergericht verweigert die Eintragung. Das OLG Hamm bestätigt die Verweigerung als berechtigt. Das Baugesetz in NRW sehe die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für einfache Ingenieure nicht vor, lediglich für Architekten und beratende Ingenieure. Auch die seitens der Antragsteller vorgelegte Versicherungsbestätigung enthalte nicht eine Deckung für die Tätigkeit als einfacher Ingenieur. Für einen Haftungsfall aus der Tätigkeit als nicht beratender Ingenieur wäre der Ausgleich für die beschränkte Haftung der Partnerschaft durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht gegeben.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 30.07.2015 - 27 W 70/15, vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss v. 04.08.2016 - 9 W 103/16)
Ein Architekt, der auch als beratender Ingenieur eingetragen ist, ein beratender Ingenieure sowie ein weiterer beratender Ingenieur, der allerdings auch als „einfacher“ Ingenieur tätig ist, wollen zusammen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eintragen lassen. Das Registergericht verweigert die Eintragung. Das OLG Hamm bestätigt die Verweigerung als berechtigt. Das Baugesetz in NRW sehe die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für einfache Ingenieure nicht vor, lediglich für Architekten und beratende Ingenieure. Auch die seitens der Antragsteller vorgelegte Versicherungsbestätigung enthalte nicht eine Deckung für die Tätigkeit als einfacher Ingenieur. Für einen Haftungsfall aus der Tätigkeit als nicht beratender Ingenieur wäre der Ausgleich für die beschränkte Haftung der Partnerschaft durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht gegeben.
Hinweis
Aufgrund der fehlenden Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines nicht beratenden Ingenieurs dürfte die Zurückweisung hier wohl im Ergebnis richtig sein; allerdings müsste die entsprechende Versicherungsbestätigung eigentlich ohne weiteres zu erreichen sein. Im Übrigen fragt es sich natürlich, warum „einfache“ Ingenieure eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht gründen können sollen.
Aufgrund der fehlenden Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines nicht beratenden Ingenieurs dürfte die Zurückweisung hier wohl im Ergebnis richtig sein; allerdings müsste die entsprechende Versicherungsbestätigung eigentlich ohne weiteres zu erreichen sein. Im Übrigen fragt es sich natürlich, warum „einfache“ Ingenieure eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht gründen können sollen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck