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Nicht alle zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderliche Leistungen beauftragt: Entlastung für den Architekten?
 

Es entlastet den Architekten nicht, wenn in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich sind; auch in diesem Fall ist der Architekt zur mangelfreien Leistung verpflichtet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 07.05.2019 Az. 23 U 142/18; BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 NZB zurückgewiesen )
Ein Architekt wird mit Planung und Objektüberwachung für den Umbau und Instandsetzung eines Einfamilienhauses beauftragt. Im Souterrain des Bestandsgebäudes war teilweise Feuchtigkeit vorhanden. Bauherr und Architekt erörterten, dass Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zur Eindämmung der Feuchtigkeit getroffen werden sollten. Nach Abschluss der Leistungen des Architekten und Einzug des Bauherrn stellt sich heraus, dass die vom Architekten getroffenen Maßnahmen erheblich unzureichend waren. Für den entstandenen Schaden nimmt der Bauherr den Architekten in Haftung. Der Architekt wendet gegen seine Inhaftungnahme ein, die im Formularvertrag enthaltenen Positionen „Bestandserfassung und Bestandsanalyse“ seien aus Kostengründen gestrichen worden.
 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt die Argumentation des Architekten nicht an und verurteilt ihn dem Grunde nach zum Schadensersatz. Nach den Feststellungen zweier Sachverständiger seien die vom Architekten veranlassten Maßnahmen zur Erreichung des Ziels – nämlich Beseitigung bzw. Eindämmung der Feuchtigkeit im Soutterain – unzureichend gewesen, weshalb von einer Pflichtverletzung auszugehen sei. Es sei auch unerheblich, ob die Behauptung des Architekten zutreffe, dass die ursprünglich vorgesehenen Leistungen Bestandserfassung und Bestandsanalyse nicht beauftragt worden seien. Denn es entlastet den Architekten nicht, wenn in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen würden, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich seien. Auch in diesem Fall sei der Architekt zur mangelfreien Leistung verpflichtet. Anderes könne sich nur dann ergeben, wenn der Architekt hinreichend deutlich und nachhaltig auf die Risiken hingewiesen hätte, die sich aus einer Nichtbeauftragung der Leistungen Bestandserfassung und Bestandsanalyse für den Bauherrn ergeben würden. Solches habe aber der Architekt selbst nicht vorgetragen.
Hinweis
Den Architekten trifft beim Bauen im Bestand eine sogenannte Bauwerkserkundigungspflicht (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 19.08.2013). D. h., er hat den Bauherrn auf die sich aus dem Bestand ergebenden Risiken und darauf hinzuweisen, dass diese Risiken sich im Rahmen des Bauvorhabens jederzeit, auch und gerade in der Ausführungsphase, noch verwirklichen können, wenn eine intensive und umfangreiche Bauwerkserkundigung vor Planungsbeginn nicht stattfindet. Eine entsprechende Aufklärung des Bauherrn fehlt auch hier, weshalb die Nicht-Beauftragung besonderer Leistungen zur Bauwerkserkundung unrelevant war.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck