https://www.baunetz.de/recht/Loeschung_aus_der_Architektenliste_wegen_Falschangaben_im_Vergabeverfahren_6467615.html
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Löschung aus der Architektenliste wegen Falschangaben im Vergabeverfahren
Jedenfalls wiederholt falsche Angaben in einem Vergabeverfahren über Leistungsfähigkeit und Expertise eines Architektenbüros können zur Löschung aus der Architektenliste führen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OVG Sachsen , Urt. v. 15.07.2018 - 4 B 369/17 Beschluss)
Ein Architekt war bereits in zwei berufsrechtlichen Verfahren zu Geldbußen wegen Falschangaben zur Leistungsfähigkeit seines Architektenbüros verurteilt worden. Wenig später macht der Architekt in einem VOF-Verfahren unrichtige Angaben über verfahrensrelevante Tatsachen, u. a. über die im Architektenbüro fest angestellten Mitarbeiter und deren Berufserfahrung und Bürozugehörigkeit sowie über Referenzobjekte. Daraufhin erfolgt eine Löschung aus der Architektenliste.
Das OVG Sachsen bestätigt die Löschung des Architekten aus der Architektenliste. Löschungsgrund sei die fehlende Zuverlässigkeit. Es sei gerade das mit der Löschung aus der Architektenliste verfolgte wichtige Gemeinschaftsinteresse, unzuverlässige oder ungeeignete Personen aus dem Architektenstand auszuschließen. Da der Architekt zum wiederholten Male Falschangaben über eine in dem von ihm angegebenen Umfang nicht vorhandene Leistungsfähigkeit und Expertise seines Architektenbüros gemacht habe, um sich bei der Auftragsvergabe einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu schaffen, sei von einer fehlenden Zuverlässigkeit auszugehen.
(nach OVG Sachsen , Urt. v. 15.07.2018 - 4 B 369/17 Beschluss)
Ein Architekt war bereits in zwei berufsrechtlichen Verfahren zu Geldbußen wegen Falschangaben zur Leistungsfähigkeit seines Architektenbüros verurteilt worden. Wenig später macht der Architekt in einem VOF-Verfahren unrichtige Angaben über verfahrensrelevante Tatsachen, u. a. über die im Architektenbüro fest angestellten Mitarbeiter und deren Berufserfahrung und Bürozugehörigkeit sowie über Referenzobjekte. Daraufhin erfolgt eine Löschung aus der Architektenliste.
Das OVG Sachsen bestätigt die Löschung des Architekten aus der Architektenliste. Löschungsgrund sei die fehlende Zuverlässigkeit. Es sei gerade das mit der Löschung aus der Architektenliste verfolgte wichtige Gemeinschaftsinteresse, unzuverlässige oder ungeeignete Personen aus dem Architektenstand auszuschließen. Da der Architekt zum wiederholten Male Falschangaben über eine in dem von ihm angegebenen Umfang nicht vorhandene Leistungsfähigkeit und Expertise seines Architektenbüros gemacht habe, um sich bei der Auftragsvergabe einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu schaffen, sei von einer fehlenden Zuverlässigkeit auszugehen.
Hinweis
Nicht jede, möglicherweise ja auch versehentliche Falschangabe in einer Bewerbung im Rahmen einer Auftragsvergabe wird eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Standesrechtes indizieren können; hier war wohl entscheidend, dass der Architekt Falschangaben bereits zum wiederholten Male gemacht hatte und sich deshalb auch auf seine Täuschungsabsicht schließen ließ.
Nicht jede, möglicherweise ja auch versehentliche Falschangabe in einer Bewerbung im Rahmen einer Auftragsvergabe wird eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Standesrechtes indizieren können; hier war wohl entscheidend, dass der Architekt Falschangaben bereits zum wiederholten Male gemacht hatte und sich deshalb auch auf seine Täuschungsabsicht schließen ließ.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck