https://www.baunetz.de/recht/Leistungsphase_4_Wann_ist_sie_abnahmereif__7183626.html
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Leistungsphase 4: Wann ist sie abnahmereif?
Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber sowie die vorbehaltslose Begleichung der Schlussrechnung des Architekten eine Abnahme der Architektenleistung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.02.2019 - 16 U 140/18)
Ein Architekt wird mit Leistungsphasen 1-4 für ein Bauvorhaben beauftragt. Die vom Architekten vorbereiteten Unterlagen, unter anderem Entwurfsplanung, werden durch den Bauherren im August 2011 der Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Im September 2011 begleicht der Bauherr vorbehaltslos die Schlussrechnung des Architekten für vorstehende Leistungsphasen. Im erste Halbjahr 2017 erhebt der Bauherr Klage gegen den Architekten wegen angeblicher Planungsfehler. Der Architekt beruft sich auf Verjährung, diese habe mit der Abnahme seiner Leistungen im August/September 2011 zu laufen begonnen. Der Bauherr ist der Ansicht, eine Abnahme seinerseits könnte frühestens mit Erteilung der Baugenehmigung am 27.06.2012 angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Köln folgt dem Architekten und weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Für die Frage, ob eine Abnahme stattgefunden habe, insbesondere ob eine Billigung der Genehmigungsplanung durch den Bauherrn vorliege, sei maßgeblich auf den Empfängerhorizont des Architekten abzustellen. Aus Sicht des Architekten sei aber die Einreichung der Genehmigungsunterlagen sowie die vorbehaltlose Begleichung seiner Schlussrechnung als eine Billigung und Entgegennahme seiner Leistungen zu verstehen. Das Gericht stellt auch darauf ab, dass bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Planung das Werk insoweit vollständig sein müsse, als dass eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung vorzuliegen habe (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 02.07.1990).
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.02.2019 - 16 U 140/18)
Ein Architekt wird mit Leistungsphasen 1-4 für ein Bauvorhaben beauftragt. Die vom Architekten vorbereiteten Unterlagen, unter anderem Entwurfsplanung, werden durch den Bauherren im August 2011 der Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Im September 2011 begleicht der Bauherr vorbehaltslos die Schlussrechnung des Architekten für vorstehende Leistungsphasen. Im erste Halbjahr 2017 erhebt der Bauherr Klage gegen den Architekten wegen angeblicher Planungsfehler. Der Architekt beruft sich auf Verjährung, diese habe mit der Abnahme seiner Leistungen im August/September 2011 zu laufen begonnen. Der Bauherr ist der Ansicht, eine Abnahme seinerseits könnte frühestens mit Erteilung der Baugenehmigung am 27.06.2012 angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Köln folgt dem Architekten und weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Für die Frage, ob eine Abnahme stattgefunden habe, insbesondere ob eine Billigung der Genehmigungsplanung durch den Bauherrn vorliege, sei maßgeblich auf den Empfängerhorizont des Architekten abzustellen. Aus Sicht des Architekten sei aber die Einreichung der Genehmigungsunterlagen sowie die vorbehaltlose Begleichung seiner Schlussrechnung als eine Billigung und Entgegennahme seiner Leistungen zu verstehen. Das Gericht stellt auch darauf ab, dass bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Planung das Werk insoweit vollständig sein müsse, als dass eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung vorzuliegen habe (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 02.07.1990).
Hinweis
Das Oberlandesgericht Köln betont, dass der Architekt darauf, dass das Bauaufsichtsamt auf der Grundlage einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteile, keinen Einfluss habe; ohne abweichende Vereinbarung falle dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen müsse.
Das Oberlandesgericht Köln betont, dass der Architekt darauf, dass das Bauaufsichtsamt auf der Grundlage einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteile, keinen Einfluss habe; ohne abweichende Vereinbarung falle dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen müsse.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






