https://www.baunetz.de/recht/Kostenguenstige_Buerofuehrung_als_Ausnahmefall_gem._4_II_HOAI__43414.html
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Kostengünstige Büroführung als Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI ?
Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i.S.d. § 4 II HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil jemand ein kleines Büro kostengünstig ohne Personal betreibt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 14.07.1987 - 4 W 14/87 -; BauR 1988, 366)
Ein Architekt bat in einem Schreiben Leistungen mit "Nachläßen von 60% der HOAI" an. Ein Berufsverband der Architekten und Ingenieure forderte den Architekten durch ein Abmahnschreiben unter Hinweis auf wettbewerbswidriges Verhalten zur Unterlassung auf. Der Architekt verweigerte eine Unterlassung u.a. mit dem Einwand, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI vor. Er betreibe lediglich ein kleines Büro und arbeite kostengünstig und ohne Personal. Der Berufsverband klagte auf Unterlassung.
Das OLG Hamm entschied, daß ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI nicht vorläge. Der vorliegend vom Architekten zur Begründung eines Ausnahmefalles vorgetragene Sachverhalt begründe keinen Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI. Für einen Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI komme nach Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich ein Einzelfall in Betracht, welcher eine Unterschreitung der Mindestsätze als angemessen erscheinen lasse; der Architekt wolle aber mit der von ihm vorgebrachten Begründung eine Berechtigung zur allgemeinen Unterschreitung von den Mindestsätzen herleiten. (zur Frage des wettbewerbswidrigen Verhaltens s.u. W e i t e r e s)
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 14.07.1987 - 4 W 14/87 -; BauR 1988, 366)
Ein Architekt bat in einem Schreiben Leistungen mit "Nachläßen von 60% der HOAI" an. Ein Berufsverband der Architekten und Ingenieure forderte den Architekten durch ein Abmahnschreiben unter Hinweis auf wettbewerbswidriges Verhalten zur Unterlassung auf. Der Architekt verweigerte eine Unterlassung u.a. mit dem Einwand, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI vor. Er betreibe lediglich ein kleines Büro und arbeite kostengünstig und ohne Personal. Der Berufsverband klagte auf Unterlassung.
Das OLG Hamm entschied, daß ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI nicht vorläge. Der vorliegend vom Architekten zur Begründung eines Ausnahmefalles vorgetragene Sachverhalt begründe keinen Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI. Für einen Ausnahmefall i.S.d. § 4 II HOAI komme nach Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich ein Einzelfall in Betracht, welcher eine Unterschreitung der Mindestsätze als angemessen erscheinen lasse; der Architekt wolle aber mit der von ihm vorgebrachten Begründung eine Berechtigung zur allgemeinen Unterschreitung von den Mindestsätzen herleiten. (zur Frage des wettbewerbswidrigen Verhaltens s.u. W e i t e r e s)
Hinweis
Abgesehen vom Vorliegen eines "Ausnahmefalles" i.S.d. § 4 II HOAI ist die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung weitere zwingende Voraussetzung für eine wirksame Mindestsatzunterschreitung. Darüberhinaus fordert die herrschende Ansicht unter Berücksichtigung von § 4 IV HOAI, daß eine wirksame Mindestsatzunterschreitung "bei Auftragserteilung" vereinbart werden muß.
Abgesehen vom Vorliegen eines "Ausnahmefalles" i.S.d. § 4 II HOAI ist die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung weitere zwingende Voraussetzung für eine wirksame Mindestsatzunterschreitung. Darüberhinaus fordert die herrschende Ansicht unter Berücksichtigung von § 4 IV HOAI, daß eine wirksame Mindestsatzunterschreitung "bei Auftragserteilung" vereinbart werden muß.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






