https://www.baunetz.de/recht/Hat_rechnungspruefender_Architekt_Zurueckbehaltungsrechte_wegen_Maengeln_der_Bauunternehmerleistung_zu_beruecksichtigen__43824.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Theater in der Elde-Mühle
Umbau und Erweiterung von D/Form in Parchim
Reizarme Lernumgebung
Schule in Los Angeles von NBBJ
Braunschweig und Barcelona
Gewinner der Mies van der Rohe Awards 2024 verkündet
Filmtipp: Zwischen Ringstraße und Riviera
Architektur auf dem DOK.fest München 2024
Perspektiven zur Oper der Zukunft
Veranstaltung in Düsseldorf
Eingeflochten in Jena
Bibliothek und Bürgerzentrum von pbr Planungsbüro Rohling
Ein Y mit roter Rüstung
Gemeinschaftspavillon bei Sydney von Sam Crawford Architects
Hat rechnungsprüfender Architekt Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Bauunternehmerleistung zu berücksichtigen?
Im Rahmen der Rechnungsprüfung muss ein Architekt ggf. vor der Freigabe von Zahlungen an Bauunternehmer prüfen, ob die die zahlungsauslösenden Leistungen des Unternehmers mangelfrei sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.05.2000 - - 16 U 280/99 -, IBR 2000, 613 - Schwenker)
Auf eine Abschlagsrechnung gibt der Architekt Zahlungen an einen Bauunternehmer frei. Später stellt sich heraus, dass die Leistungen des Bauunternehmers - Einbau von besonders gearbeiteten Fenstern - mangelhaft waren. Darüberhinaus war das Bauunternehmen insolvent geworden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das Gericht nimmt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Architekten an. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen hätte der Architekt vor Freigabe der Abschlagszahlung an das Bauunternehmen prüfen müssen, ob dessen Leistungen mangelfrei waren.
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.05.2000 - - 16 U 280/99 -, IBR 2000, 613 - Schwenker)
Auf eine Abschlagsrechnung gibt der Architekt Zahlungen an einen Bauunternehmer frei. Später stellt sich heraus, dass die Leistungen des Bauunternehmers - Einbau von besonders gearbeiteten Fenstern - mangelhaft waren. Darüberhinaus war das Bauunternehmen insolvent geworden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das Gericht nimmt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Architekten an. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen hätte der Architekt vor Freigabe der Abschlagszahlung an das Bauunternehmen prüfen müssen, ob dessen Leistungen mangelfrei waren.
Hinweis
Im Rahmen der Rechnungsprüfung werden dem Architekten erhebliche Kenntnisse des Baurechts nach BGB und VOB/B abverlangt. Er muss nicht nur im einzelnen prüfen, ob von den Bauunternehmern in Rechnung gestellte Beträge auf der Grundlage der vorhandenen Verträge (und ggfs. Nachträge) dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und ob die entspr. Leistungen erbracht sind, er muss - wie oben besprochenes Urteil zeigt - darüberhinaus auch mögliche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn gegenüber in Rechnung gestellte Forderungen der Bauunternehmer prüfen. Solche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn können insbesondere aus Mängeln der Bauunternehmerleistungen begründet sein; nach ständiger Rechtsprechung - nunmehr auch in § 641 III BGB normiert - kann der Bauherr bei Mängeln der Leistung einen Betrag in Höhe des etwa 3-fachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung werden dem Architekten erhebliche Kenntnisse des Baurechts nach BGB und VOB/B abverlangt. Er muss nicht nur im einzelnen prüfen, ob von den Bauunternehmern in Rechnung gestellte Beträge auf der Grundlage der vorhandenen Verträge (und ggfs. Nachträge) dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und ob die entspr. Leistungen erbracht sind, er muss - wie oben besprochenes Urteil zeigt - darüberhinaus auch mögliche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn gegenüber in Rechnung gestellte Forderungen der Bauunternehmer prüfen. Solche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn können insbesondere aus Mängeln der Bauunternehmerleistungen begründet sein; nach ständiger Rechtsprechung - nunmehr auch in § 641 III BGB normiert - kann der Bauherr bei Mängeln der Leistung einen Betrag in Höhe des etwa 3-fachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck