https://www.baunetz.de/recht/Haftungsumfang_bei_Beauftragung_der_Genehemigungsplanung_44232.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schützendes L für die Kapelle
Kunstakademie in Asse von FELT und Oskar
Alte Platte neu aufgelegt
Auf einer Umbaustelle in Stendal mit Jurek Brüggen
Genter Gewerbecharme
Wohhnhaus von Atelier Avondzon und Macadam Atelier
Berlin vor der Wahl
Verbände fordern Kurswechsel in der Stadtentwicklung
Runder Schwung in Rouen
Sport- und Freizeitanlage von OLGGA und A+R Paysages
Stille laute Bewohnerin
Haltestelle in Lousada von spaceworkers
Zwischen Tradition und Innovation
Tessenow-Medaille 2026 für Florian Nagler
Haftungsumfang bei Beauftragung der Genehemigungsplanung
Erhält der Architekt den Auftrag zur Erstellung der Genehmigungsplanung, so umfasst dieser Auftrag i.d.R. auch die vorausgehenden Grundleistungen der Leistungsphasen 1 –3: Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 16.04.2003 - 8 U 90/02 OLG Report 2003, 248)
Ein Architekt wurde beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben zu erstellen. Das setzt nach der Entscheidung des OLG sowohl einen genehmigungsfähigen Entwurf sowie dem vorausgehend einen auf einer Grundlagenermittlung basierenden Vorentwurf. Die jeweiligen Leistungsphasen bauen aufeinander auf. Der Architekt kann für die erbrachten Leistungen einerseits Honorar verlangen und muss andererseits für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit einstehen.
Hinweis
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Der Architekt wurde wegen eines in der Planung fehlenden Hinweises auf die von ihm erkannte Erforderlichkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens zu einem Schadensersatz von knapp € 5.000,- verurteilt. Die Sichtweise ist auf den Leistungserfolg bezogen. Der Architekt schuldet alle Teilleistungen, die für den geschuldeten Planungserfolg erforderlich sind. Dafür steht er ein und dafür soll er auch Geld bekommen. ( vgl. auch OLG Düsseldorf Vertrag / Umfang des Vertrages / Auftrag, „Bauantrag zu erstellen“ )
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






