https://www.baunetz.de/recht/Haftung_wegen_nicht_rechtzeitiger_Beantragung_von_Foerdermitteln__43496.html
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Haftung wegen nicht rechtzeitiger Beantragung von Fördermitteln?
Verspricht der Architekt, sich um die Beantragung von Fördermitteln kümmern zu wollen, kann er für den Ausfall der Fördermittel haftbar gemacht werden, wenn er eine rechtzeitige Beantragung unterläßt
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 28.11.1996 - 7 U 14/93 -; BauR 1998, 361)
Zwischen Architekt und Bauherr wurde ein schriftlicher Vertrag unter Einbeziehung von AVA`s geschlossen, der den Architekten zu Architektenleistungen hinsichtlich des Um- und Ausbaus eines Geschäftshauses verpflichtete. Bereits vor Abschuß des Vertrages war über die Beantragung von Fördermitteln für das Bauvorhaben gesprochen worden. Der Architekt sagte, daß er sich darum kümmern wolle. Die Fördermittel wurden nicht rechtzeitig beantragt und (allein) deshalb nicht gewährt. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend.
Zunächst hatte das OLG die Klage abgewiesen. Von einer Verpflichtung des Architekten zur Beantragung von Fördermitteln könne nicht ausgegangen werden, eine solche Pflicht sei für einen Architektenvertrag ungewöhnlich. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache an das OLG zurück. Nach erneuter Beweisaufnahme gibt das OLG der Klage nunmehr vollständig statt. Es könne durchaus zu den Pflichten des Architekten gehören, für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen. Entscheidend sei daher, ob vorliegend der Architekt die Beantragung vertraglich zugesagt habe. Hiervon könne infolge der Zeugenaussagen ausgegangen werden.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 28.11.1996 - 7 U 14/93 -; BauR 1998, 361)
Zwischen Architekt und Bauherr wurde ein schriftlicher Vertrag unter Einbeziehung von AVA`s geschlossen, der den Architekten zu Architektenleistungen hinsichtlich des Um- und Ausbaus eines Geschäftshauses verpflichtete. Bereits vor Abschuß des Vertrages war über die Beantragung von Fördermitteln für das Bauvorhaben gesprochen worden. Der Architekt sagte, daß er sich darum kümmern wolle. Die Fördermittel wurden nicht rechtzeitig beantragt und (allein) deshalb nicht gewährt. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel geltend.
Zunächst hatte das OLG die Klage abgewiesen. Von einer Verpflichtung des Architekten zur Beantragung von Fördermitteln könne nicht ausgegangen werden, eine solche Pflicht sei für einen Architektenvertrag ungewöhnlich. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache an das OLG zurück. Nach erneuter Beweisaufnahme gibt das OLG der Klage nunmehr vollständig statt. Es könne durchaus zu den Pflichten des Architekten gehören, für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen. Entscheidend sei daher, ob vorliegend der Architekt die Beantragung vertraglich zugesagt habe. Hiervon könne infolge der Zeugenaussagen ausgegangen werden.
Hinweis
Das Urteil ist ein Beispiel für die Entwicklung des Berufsbildes des Architekten: der Architekt hat heute nicht mehr allein das Bauwerk zu planen und dessen Errichtung zu begleiten, immer wichtiger für ihn wird die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte des Bauvorhabens. Mit der Aufgabenerweiterung wächst die Haftungsgefahr. Bauherr und Architekt müssen sich im Einzelfall darüber klar werden, in welchem Umfang der Architekt wirtschaftliche Aufgabenstellungen übernehmen soll.
Das Urteil ist ein Beispiel für die Entwicklung des Berufsbildes des Architekten: der Architekt hat heute nicht mehr allein das Bauwerk zu planen und dessen Errichtung zu begleiten, immer wichtiger für ihn wird die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte des Bauvorhabens. Mit der Aufgabenerweiterung wächst die Haftungsgefahr. Bauherr und Architekt müssen sich im Einzelfall darüber klar werden, in welchem Umfang der Architekt wirtschaftliche Aufgabenstellungen übernehmen soll.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck