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HOAI - Mindestsatzunterschreitung wettbewerbswidrig?

Die HOAI soll durch die Festlegung von Mindestsätzen Honorardumping verhindern. Der Verstoß kann wettbewerbswidrig sein.

Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach LG Hamburg , Urt. v. 29.07.2008 - 312 O 228/08)
Ein Architekt bietet auf eine Internetausschreibung eines privaten Bauherrn an, die gesamten Leistungen der Lph. 1 bis 8 auf der Grundlage der angegebenen Honorarparameter zu eines Pauschalhonorars zu erbringen. Dieses Honorar liegt etwa 25 % unterhalb des nach den angegebenen Honorarparametern berechtigten Mindestsatzhonorars. Der Architekt wird von einem Verband auf Unterlassung verklagt, weil sein Angebot die Mindestsätze der HOAI unterschreitet und daher wettbewerbswidrig sei. Das Landgericht gibt der Klage statt.

Die Mindestsatzunterschreitung steht fest. Eine Ausnahmesituation, die die Unterschreitung des Mindestsatzes rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Die Mindestsatzregelung der HOAI gibt den Wettbewerbsteilnehmern (die die HOAI anzuwenden haben) eine Verhaltensregelung auf, die im Sinne des Wettbewerbsrechtes beachtlich ist. Der wissentliche Verstoß gegen die Mindestpreisvorschriften der HOAI ist im Ergebnis wettbewerbswidrig. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Mitbewerber das Angebot des Architekten mit einsehen konnten und dadurch der Architekt aktiv Preiskampf (Honorardumping) betrieben hat.

Hinweis
Der Unterlassungsanspruch wurde durch einen insoweit berechtigten Verband (z. B. Architektenkammer) durchgesetzt. Auch Mitbewerber können diesen Unterlassungsanspruch geltend machen. Es spielt dabei keine Rolle, wenn gemeinhin zu hören ist, dass regelmäßig Mindestsätze unterschritten werden. Auch die durch die neue HOAI entstandene "Inländerdiskriminierung" wird voraussichtlich an der Wettbewerbswidrigkeit bei inländischen Wettbewerbern nichts ändern. Die Inländerdiskriminierung meint, dass nach der HOAI 2009 Architekturbüros mit dem Sitz außerhalb der BRD nicht mehr an die HOAI gebunden sein sollen. Zu unterscheiden ist auch noch die Situation der so genannten schwarzen Wettbewerbe, bei denen es um die Honorierung der Teilnahme an einem Wettbewerb geht (BVerfG, Urteil (Beschluss) vom 26.09.2005 -1 BvR 82/03- ). Genauso viel wettbewerbswidrig kann sein, dass ein Auftraggeber zu einem wettbewerbswidrigen Angebot auffordert. Im Vergaberecht soll allerdings einem Wettbewerber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, auf ein wettbewerbswidriges Angebot sein Angebot auf Aufforderung des Auftraggebers (Vergabestelle) zu korrigieren. An der Rechtssprechung können Zweifel bestehen, weil das Angebot als solches unlauter wäre.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck