https://www.baunetz.de/recht/Grundsatz_der_Firmenwahrheit_Hoehere_Qualifikation_muss_im_Firmennamen_nicht_zum_Ausdruck_kommen_8462424.html
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Grundsatz der Firmenwahrheit: Höhere Qualifikation muss im Firmennamen nicht zum Ausdruck kommen
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung Beratender Ingenieure muss in ihrem Firmennamen nicht die Bezeichnung "beratende Ingenieure" führen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OLG Celle; Beschluss vom 19.10.2022 , - 9 W 88/22)
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern, die beide als Beratende Ingenieure eingetragen sind, erstrebt – unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung einer Haftpflichtversicherung – die Umwandlung der Gesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Das Registergericht weist die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Firmenbezeichnung der Gesellschaft – nämlich "Ingenieurbüro für Bauwesen" enthalte keinen Hinweis auf die Qualifikation der Beteiligten als Beratende Ingenieure und sei daher irreführend. Es würde der Eindruck erweckt, als seien an der Partnerschaft auch nicht beratende Ingenieure beteiligt.
Das OLG Celle schließt sich der Auffassung des Registergerichts nicht an. Es treffe zwar zu, dass die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG nur in Betracht komme, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalte, und dass in Niedersachsen eine derartige obligatorische Berufshaftpflichtversicherung nur für Beratende Ingenieure vorgesehen sei, § 17 Abs. 3 niedersächsisches Ingenieurgesetz. Die Firmenbezeichnung "Ingenieurbüro" treffe indes keine Aussage dahingehend, dass die an der Gesellschaft beteiligten Ingenieure nicht über zusätzliche Qualifikationen als Beratende Ingenieure verfügen würden, denn auch Beratende Ingenieure seien Ingenieure. Das Verbot irreführender Firmenbezeichnung erfordere es nicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der gewählten Haftungsbeschränkung sämtlich in der gewählten Bezeichnung auszuführen. Sollten angesprochene Verkehrskreise angesichts der angemeldeten Firma der Partnerschaftsgesellschaft sich dahingehend "irreführen" lassen, dass ihnen die Qualifikation der Partner als Beratende Ingenieure und deren Schutz durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht schon aus der Firmenbezeichnung bewusst würde, entstünde, soweit ersichtlich, im Übrigen niemandem Schaden. Vielmehr käme den Geschäftspartnern der Gesellschaft dann eine über ihre Erwartung hinausgehende Absicherung zugute.
(nach OLG Celle; Beschluss vom 19.10.2022 , - 9 W 88/22)
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern, die beide als Beratende Ingenieure eingetragen sind, erstrebt – unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung einer Haftpflichtversicherung – die Umwandlung der Gesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Das Registergericht weist die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Firmenbezeichnung der Gesellschaft – nämlich "Ingenieurbüro für Bauwesen" enthalte keinen Hinweis auf die Qualifikation der Beteiligten als Beratende Ingenieure und sei daher irreführend. Es würde der Eindruck erweckt, als seien an der Partnerschaft auch nicht beratende Ingenieure beteiligt.
Das OLG Celle schließt sich der Auffassung des Registergerichts nicht an. Es treffe zwar zu, dass die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG nur in Betracht komme, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalte, und dass in Niedersachsen eine derartige obligatorische Berufshaftpflichtversicherung nur für Beratende Ingenieure vorgesehen sei, § 17 Abs. 3 niedersächsisches Ingenieurgesetz. Die Firmenbezeichnung "Ingenieurbüro" treffe indes keine Aussage dahingehend, dass die an der Gesellschaft beteiligten Ingenieure nicht über zusätzliche Qualifikationen als Beratende Ingenieure verfügen würden, denn auch Beratende Ingenieure seien Ingenieure. Das Verbot irreführender Firmenbezeichnung erfordere es nicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der gewählten Haftungsbeschränkung sämtlich in der gewählten Bezeichnung auszuführen. Sollten angesprochene Verkehrskreise angesichts der angemeldeten Firma der Partnerschaftsgesellschaft sich dahingehend "irreführen" lassen, dass ihnen die Qualifikation der Partner als Beratende Ingenieure und deren Schutz durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht schon aus der Firmenbezeichnung bewusst würde, entstünde, soweit ersichtlich, im Übrigen niemandem Schaden. Vielmehr käme den Geschäftspartnern der Gesellschaft dann eine über ihre Erwartung hinausgehende Absicherung zugute.
Hinweis
Jedenfalls in manchen Bundesländern ist die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung neben eingetragenen Architekten nur eingetragenen beratenden Ingenieuren, nicht aber „einfachen“ Ingenieuren möglich (vergleiche OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2015 - 27 W 70/15, vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss v. 04.08.2016 - 9 W 103/16).
Jedenfalls in manchen Bundesländern ist die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung neben eingetragenen Architekten nur eingetragenen beratenden Ingenieuren, nicht aber „einfachen“ Ingenieuren möglich (vergleiche OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2015 - 27 W 70/15, vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss v. 04.08.2016 - 9 W 103/16).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck