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Geprüft ist nicht geleitet ..

Kammermitglieder in NRW dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit Ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden; ein bloßes Prüfen genügt nicht.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 36 K 984/25 , )
Ein nicht in die Liste eingetragener Statiker erstellt für ein Bauvorhaben einen Standsicherheitsnachweis. Nachdem dieser vom Bauordnungsamt nicht anerkannt wurde, unterzeichnete ein in die Liste eingetragener (qualifizierter) Tragwerksplaner den Standsicherheitsnachweis. Nachdem die Kammer hiervon Kenntnis erhält und eine Stellungnahme erbittet, erklärt der qualifizierte Tragwerksplaner, er habe den Entwurf des Kollegen, der über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, geprüft und danach mitunterschrieben, nachdem er sich von der Richtigkeit überzeugt gehabt habe. Er sehe darin kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht dies anders und legt dem Tragwerksplaner eine Geldbuße in Höhe von Euro 400 auf. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 2 Baukammergesetz NRW dürften Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit Ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genüge dem nicht. Das Gericht weist den Tragwerksplaner weiter darauf hin, dass eine gegebenenfalls laxe Handhabung der Regelung in der Praxis ihn nicht entlaste (vergleiche auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.1.2004).
Hinweis
Ob die Entscheidung wirklich sinnhaft ist, wird man sich trotzdem fragen dürfen: denn die Formulierung des § 33 II Nr. 10 Alt. 1 Baukammergesetz NRW könnte darauf hinweisen, dass es dort im Wesentlichen um den Schutz der Urheberrechte von Kollegen gehen soll, die aber kaum gefährdet sind, wenn der Kollege selber um die Prüfung und Unterschrift bittet. Der Rechtsverkehr bedarf - soweit erkennbar - keines Schutzes, denn der unterzeichnende Planer haftet naturgemäß auch.