https://www.baunetz.de/recht/Fristsetzung_gegenueber_den_Erben_eines_verstorbenen_Architekten_erforderlich__10293621.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Werkstattflair fürs KIT
Universitätsbau in Karlsruhe von Birk Heilmeyer und Frenzel
Würdevoll Rauchen bei Eshtehard
Produktionsstätte in Iran von Davood Boroojeni Office
Fassadenwechsel im laufenden Betrieb
Wohnblocksanierung in Genf von Nomos Architects
Potenzial Holzmodulbau
BAUNETZWOCHE#695
Blaues Schimmern am Ortsrand
Feuerwehr in Radebeul von Richter Musikowski
Hang zum See
Wohnhaus von yh2 in der Provinz Québec
120 Meter Forschungstreppe
schneider+schumacher in Shenzhen
120 Meter Forschungstreppe
schneider+schumacher in Shenzhen
Fristsetzung gegenüber den Erben eines verstorbenen Architekten erforderlich?
Nach Ansicht des Oberlandesgericht München führt die Tatsache, dass der beauftragte Architekt verstorben ist, nicht ohne weiteres zu einer Entbehrlichkeit einer an sich erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG München, Beschluss vom 25.7.2025 – 27 U 3575/24 Bau , )
Ein Bauträger beauftragt einen Architekten mit der Planung für ein Mehrfamilienhaus. Die Bauaufsicht und die Gemeinde halten das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Der Bauer nimmt in den Architekten in Haftung. Eine Nachbesserungsaufforderung gegenüber dem Architekten hatte er vorab nicht ausgesprochen, da dieser verstorben war. Die Erben des Architekten argumentieren gegenüber der Inhaftungnahme u.a., eine Nachbesserungsaufforderung hätte ihnen gegenüber ausgesprochen werden müssen.
Das Oberlandesgericht München bestätigt die Argumentation der Erben. Eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Nachfristsetzung sei nicht erfolgt und auch nicht entbehrlich. Es sei dem Bauträger durchaus zumutbar gewesen, zunächst die Erbfolge zu klären und sodann eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung gegenüber den Erben auszusprechen.
(nach OLG München, Beschluss vom 25.7.2025 – 27 U 3575/24 Bau , )
Ein Bauträger beauftragt einen Architekten mit der Planung für ein Mehrfamilienhaus. Die Bauaufsicht und die Gemeinde halten das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Der Bauer nimmt in den Architekten in Haftung. Eine Nachbesserungsaufforderung gegenüber dem Architekten hatte er vorab nicht ausgesprochen, da dieser verstorben war. Die Erben des Architekten argumentieren gegenüber der Inhaftungnahme u.a., eine Nachbesserungsaufforderung hätte ihnen gegenüber ausgesprochen werden müssen.
Das Oberlandesgericht München bestätigt die Argumentation der Erben. Eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Nachfristsetzung sei nicht erfolgt und auch nicht entbehrlich. Es sei dem Bauträger durchaus zumutbar gewesen, zunächst die Erbfolge zu klären und sodann eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung gegenüber den Erben auszusprechen.
Hinweis
Offenbar stellt sich das Oberlandesgericht München vor, dass Erben, die mindestens häufig keine Architekten sein werden, dann selbst einen Drittarchitekten zur Mängelbeseitigung beauftragen dürfen. Die Ansicht des OLG, dass der Bauherr solches akzeptieren müsse, könnte mindestens dann fraglich sein, wenn der Bauherr den Architekten gerade aus "höchstpersönlichen" Gründen auswählte.
Ungeachtet dessen sollte vorsorglich immer eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung gegenüber den Erben erfolgen. Wie man allerdings konkret an Namen und Anschrift der Erben kommt (unter Berücksichtigung modernen Datenschutzes) ist dem Verfasser nicht ganz klar; möglicherweise am ehesten über die jeweilig zuständige Kammer, vielleicht über das Nachlassgericht (Amtsgericht des Wohnortes).
Offenbar stellt sich das Oberlandesgericht München vor, dass Erben, die mindestens häufig keine Architekten sein werden, dann selbst einen Drittarchitekten zur Mängelbeseitigung beauftragen dürfen. Die Ansicht des OLG, dass der Bauherr solches akzeptieren müsse, könnte mindestens dann fraglich sein, wenn der Bauherr den Architekten gerade aus "höchstpersönlichen" Gründen auswählte.
Ungeachtet dessen sollte vorsorglich immer eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung gegenüber den Erben erfolgen. Wie man allerdings konkret an Namen und Anschrift der Erben kommt (unter Berücksichtigung modernen Datenschutzes) ist dem Verfasser nicht ganz klar; möglicherweise am ehesten über die jeweilig zuständige Kammer, vielleicht über das Nachlassgericht (Amtsgericht des Wohnortes).






