https://www.baunetz.de/recht/Freianlagenplaner_hat_Planung_des_Architekten_zum_Gelaendeanschluss_an_das_Gebaeude_zu_pruefen_5244858.html
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Freianlagenplaner hat Planung des Architekten zum Geländeanschluss an das Gebäude zu prüfen
Der Freianlagenplaner muss die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherren auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 22.12.2016 - 16 U 59/13; BGH, Beschluss vom 27.09.2017 in – VII ZR 17/17 - NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt übernimmt die Planung für eine Schule. Für die Außenanlagen ist ein Freianlagenplaner beauftragt. Etwa anderthalb Jahre nach Bezug der Schule wird Schimmelbildung in verschiedenen Räumen des Gebäudes festgestellt. Ursache des Schadens ist insbesondere, dass die Betonsohle des Gebäudes 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag, die offenen Entwässerungsstoßfugen der Luftschicht – die in der ersten Schicht des Verblendmauerwerkes lagen – von den außen verlegten Gehwegplatten verdeckt wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht gefehlt hat. Der Bauherr nimmt Architekt und Freianlagenplaner gesamtschuldnerisch in Haftung. Der Freianlagenplaner argumentiert, die Planung des Geländeanschlusses an das Gebäude sei Aufgabe des Architekten gewesen, er habe sich lediglich an die Pläne des Architekten gehalten.
Das Oberlandesgericht Celle schließt den Freianlagenplaner mit in die Haftung ein. Richtig sei zwar, dass der Freianlagenplaner nicht selbst mit der Planung des Geländeanschlusses an das Gebäude und die Gebäudeanschlusshöhe beauftragt worden sei. Dies sei Aufgabe des Architekten gewesen (vgl. Parallelbesprechung). Allerdings habe der Freianlagenplaner die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen müssen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 22.12.2016 - 16 U 59/13; BGH, Beschluss vom 27.09.2017 in – VII ZR 17/17 - NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt übernimmt die Planung für eine Schule. Für die Außenanlagen ist ein Freianlagenplaner beauftragt. Etwa anderthalb Jahre nach Bezug der Schule wird Schimmelbildung in verschiedenen Räumen des Gebäudes festgestellt. Ursache des Schadens ist insbesondere, dass die Betonsohle des Gebäudes 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag, die offenen Entwässerungsstoßfugen der Luftschicht – die in der ersten Schicht des Verblendmauerwerkes lagen – von den außen verlegten Gehwegplatten verdeckt wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht gefehlt hat. Der Bauherr nimmt Architekt und Freianlagenplaner gesamtschuldnerisch in Haftung. Der Freianlagenplaner argumentiert, die Planung des Geländeanschlusses an das Gebäude sei Aufgabe des Architekten gewesen, er habe sich lediglich an die Pläne des Architekten gehalten.
Das Oberlandesgericht Celle schließt den Freianlagenplaner mit in die Haftung ein. Richtig sei zwar, dass der Freianlagenplaner nicht selbst mit der Planung des Geländeanschlusses an das Gebäude und die Gebäudeanschlusshöhe beauftragt worden sei. Dies sei Aufgabe des Architekten gewesen (vgl. Parallelbesprechung). Allerdings habe der Freianlagenplaner die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen müssen.
Hinweis
Zur Frage der Haftung des Freianlagenplaners stand am Ende noch die Frage offen, ob er auf den gesamten Schaden haften würde oder nur auf seine anteilige Verschuldensquote; insoweit argumentierte der Freianlagenplaner, der Bauherr sei verpflichtet gewesen, ihm fehlerfreie Pläne des Architekten zur Verfügung zu stellen. Entsprechend müsse sich der Bauherr die Pflichtverletzung und das Verschulden des Architekten als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen. Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem ersten Urteil eine Zurechnung des Architektenverschulden zum Bauherrn abgelehnt, der BGH stellte dann aber in seinem Urteil vom 14.07.2016 klar, dass tatsächlich der Bauherr sich hier das Verschulden des Architekten anrechnen lassen müsse und verwies die Angelegenheit im Übrigen zum Oberlandesgericht Celle zurück. In seinem nunmehr ergangenen abschließenden Urteil hat das Oberlandesgericht Celle die anteilige Verschuldensquote des Freianlagenplaners im Verhältnis zum Architekten mit 1/3 bewertet.
Zur Frage der Haftung des Freianlagenplaners stand am Ende noch die Frage offen, ob er auf den gesamten Schaden haften würde oder nur auf seine anteilige Verschuldensquote; insoweit argumentierte der Freianlagenplaner, der Bauherr sei verpflichtet gewesen, ihm fehlerfreie Pläne des Architekten zur Verfügung zu stellen. Entsprechend müsse sich der Bauherr die Pflichtverletzung und das Verschulden des Architekten als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen. Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem ersten Urteil eine Zurechnung des Architektenverschulden zum Bauherrn abgelehnt, der BGH stellte dann aber in seinem Urteil vom 14.07.2016 klar, dass tatsächlich der Bauherr sich hier das Verschulden des Architekten anrechnen lassen müsse und verwies die Angelegenheit im Übrigen zum Oberlandesgericht Celle zurück. In seinem nunmehr ergangenen abschließenden Urteil hat das Oberlandesgericht Celle die anteilige Verschuldensquote des Freianlagenplaners im Verhältnis zum Architekten mit 1/3 bewertet.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck