https://www.baunetz.de/recht/Fliesen_im_Kuechenbereich_Besonders_schadenstraechtiges_Gewerk__7953599.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Multifunktionale Landmarke für Barbian
Kita und Tourismusbüro in Südtirol von Roland Baldi Architects
Pergamonmuseum in Berlin
Zum ersten Bauabschnitt der Grundinstandsetzung
Rote Fabrik saniert
Sanierung und Aufstockung von Kaufmann Widrig Architekten und architekturbüro bosshard und partner
Wie weiter mit der Bauakademie?
Dialogabend in Berlin
Schöner Verbrennen am Emmenspitz
Müllverwertungsanlage und PV-Kraftwerk in Zuchwil von Penzel Valier
Kloster wird Zweifamilienhaus
Umbau im Unterallgäu von Arge Groß, Kreft und Schropp
3 Lose im Block B/1
Wettbewerbsentscheidung am Berliner Molkenmarkt
Fliesen im Küchenbereich: Besonders schadensträchtiges Gewerk!
Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind besonders schadensträchtige Arbeiten, die der Architekt intensiv zu überwachen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 05.05.2022 12 U 100/21)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten für Architektenleistungen, Leistungsphasen 1-9, für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Unter anderem im Küchenbereich des Einfamilienhauses werden Fliesen verlegt. Später kommt es zu Fliesenhohllagen und Ausplatzungen des Fugenmörtels. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt fest, dass es sich bei Fliesenarbeiten im Küchenbereich um besonders schadensträchtige Arbeiten handele, die der Architekt intensiv zu überwachen gehabt hätte. Hätte eine solche Überwachung stattgefunden, so wäre es nicht zu den aufgetretenen Mängeln bzw. Schäden gekommen.
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 05.05.2022 12 U 100/21)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten für Architektenleistungen, Leistungsphasen 1-9, für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Unter anderem im Küchenbereich des Einfamilienhauses werden Fliesen verlegt. Später kommt es zu Fliesenhohllagen und Ausplatzungen des Fugenmörtels. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt fest, dass es sich bei Fliesenarbeiten im Küchenbereich um besonders schadensträchtige Arbeiten handele, die der Architekt intensiv zu überwachen gehabt hätte. Hätte eine solche Überwachung stattgefunden, so wäre es nicht zu den aufgetretenen Mängeln bzw. Schäden gekommen.
Hinweis
Fliesenarbeiten werden nicht immer als wichtige und kritische Arbeiten angesehen, die einer besonders intensiven Überwachung bedürfen. Kommen aber besondere Umstände hinzu, wie z. B. die Verlegung von Fliesen in einem Nassbereich eines Schwimmbades, wird von einer besonderen Kontrollpflicht des Architekten ausgegangen (vgl. Urteil OLG Koblenz vom 30.09.2014).
Fliesenarbeiten werden nicht immer als wichtige und kritische Arbeiten angesehen, die einer besonders intensiven Überwachung bedürfen. Kommen aber besondere Umstände hinzu, wie z. B. die Verlegung von Fliesen in einem Nassbereich eines Schwimmbades, wird von einer besonderen Kontrollpflicht des Architekten ausgegangen (vgl. Urteil OLG Koblenz vom 30.09.2014).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






