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Feststellung einer Bauzeit: Voraussetzung für Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung?

Ist in einer entsprechenden Vertragsklausel zur Regelung eines Zusatzhonorars für den Fall einer Bauzeitverlängerung von einer „festgestellten Bauzeit“ die Rede, so erfordert die Feststellung der Bauzeit nach Ansicht des OLG Dresden, dass die Parteien sich bei der Feststellung darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit Mehrvergütungsansprüche ausgelöst.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Dresden, Urt. v. 21.05.2026 - 10 U 1431/25 , )
Eine Arge von Architekten und Ingenieuren wird als Generalsplaner mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens beauftragt. In dem Vertrag ist unter § 10.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) geregelt: Verlängert sich die Bauzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich und entstehen ihm dadurch erhebliche Mehraufwendungen für die Objektüberwachung/Bauüberwachung, kann dafür eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Eine Überschreitung von bis zu 20 v.H. der festgelegten Bauzeit, max. 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Der Auftragnehmer hat seinen Mehraufwand im Einzelnen nachzuweisen und darzulegen. Es gibt verschiedene und fortschreitende Kommunikation zwischen den Parteien zu der Bauzeit, insbesondere im Rahmen von Ablauf- und Terminplänen. Häufig taucht hierbei der Zeitraum von 30 Monaten für die Bauzeit auf. Es kommt zu einer wesentlich längeren Bauzeit als 30 Monate. Der Generalplaner macht rund 450.000 € Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung geltend. Er trägt vor, die Parteien hätten 30 Monate Bauzeit im Sinne der Vertragsklausel § 10.2 durch verschiedene Terminpläne „festgelegt“.

Das Oberlandesgericht Dresden sieht dies anders und weist die Klage ab. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen verlängerter Bauzeit auf der Grundlage der vereinbarten Regelung setze voraus, dass die Parteien eine bestimmte Bauzeit festgelegt hätten. Die Festlegung erfordere, dass die Parteien sich bei Festlegung darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit den vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslöst (sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen). Hierzu reichten insbesondere Festlegungen in Termin- und Ablaufplänen nicht aus. Denn es sei nicht zu erkennen, dass diese die verbindliche und eindeutige Festlegung einer Bauzeit darstellen und zugleich die Rechtsfolgen des § 10.2 AVB des Vertrages nach sich ziehen sollten (so auch schon OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005). Bauablaufpläne könnten auch nur im Interesse des Auftraggebers erstellt werden. 
Hinweis
Die Frage, ob Ansprüche auf zusätzliches Honorar wegen Bauzeitverlängerung zwingend von einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Bauzeit abhängig sind, ist umstritten. Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 23.04.2015 entschieden, dass es genüge, dass sich der für die planmäßige Durchführung des Bauvorhabens notwendige Zeitraum aus den Umständen, insbesondere aus einem Bauablaufplan ergebe. Im Übrigen hatte der BGH mit Urteil vom 30.09.2004 entschieden, dass Architekten ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Entgelterhöhung zustehen kann, wenn sich die Bauzeit aufgrund unvorhersehbarer Umstände erheblich verlängert (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Verfassers mindestens fraglich, ob es Auftraggebern möglich ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen gesetzlichen Anspruch von einer „festgelegten Bauzeit“ abhängig zu machen.