https://www.baunetz.de/recht/Gesetzlicher_Anspruch_auf_Honoraranpassung_im_Falle_von_Bauzeitverlaengerungen_selbst_bei_fehlender_vertraglicher_Vereinbarung__44366.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kulturzentren in der spanischen Provinz
BAUNETZWOCHE#629
Purismus und Drama
Wohnhaus von Chris van Niekerk bei Kapstadt
Wohnen wie Egon Eiermann
Sanierung in Baden-Baden von no w here architekten designer
Über 100 Mal Baukultur
Aktionswochenende in Brandenburg
Zukunft gestalten mit raumlaborberlin
Ausstellung in Delmenhorst
Scharfe Kante für die Forschung
kister scheithauer gross in Aachen
Luxus im viktorianischen Denkmal
Hotelumbau in Sydney von Make Architects
Gesetzlicher Anspruch auf Honoraranpassung im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst bei fehlender vertraglicher Vereinbarung!
Der BGH bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Architekten gegenüber dem Bauherren auf angemessene Entgelterhöhung, wenn sich die Bauzeit auf Grund unvorhersehbarer Umstände (erheblich) verlängert.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII 456/01 –)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für ein Umbauvorhaben, Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, beauftragt worden. Nachdem es zu einer unvorhersehbaren Bauzeitverzögerung auf Grund des Konkurses des Generalübernehmers sowie auf Grund einer Baustilllegung kommt, verlangt der Architekt unter Berufung auf eine Vertragsklausel eine Honorarerhöhung.
Der BGH hält die Klausel, auf die sich der Architekt beruft, für wirksam (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / Honorarvereinbarung bei Bauzeitverlängerung). Der BGH begründet die Wirksamkeit unter anderem damit, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ohnehin ein gesetzlicher Preisanpassungsanspruch auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242) vorliege.
(nach BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII 456/01 –)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für ein Umbauvorhaben, Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, beauftragt worden. Nachdem es zu einer unvorhersehbaren Bauzeitverzögerung auf Grund des Konkurses des Generalübernehmers sowie auf Grund einer Baustilllegung kommt, verlangt der Architekt unter Berufung auf eine Vertragsklausel eine Honorarerhöhung.
Der BGH hält die Klausel, auf die sich der Architekt beruft, für wirksam (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / Honorarvereinbarung bei Bauzeitverlängerung). Der BGH begründet die Wirksamkeit unter anderem damit, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ohnehin ein gesetzlicher Preisanpassungsanspruch auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242) vorliege.
Hinweis
Die HOAI und das BGB regeln Honoraransprüche des Architekten im Falle von Bauzeitverlängerungen nur begrenzt:
- Gemäß § 4 Abs. 3 HOAI dürfen die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze unter anderem bei ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung überschritten werden.
- In § 21 HOAI sind lediglich die Rechtsfolgen geregelt für den Fall, dass ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird.
- Wenn und soweit die Parteien eine Honorarermittlung gemäß § 4 a Satz 1 vorgesehen haben, können sie für Mehraufwendungen, die durch wesentlich verlängerte Planungs- und Bauzeiten verursacht werden, ein zusätzliches Honorar vereinbaren.
- Gemäß § 642 BGB steht den Architekten unter den dort genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Entscheidung des BGH enthält eine für Architekten ausdrücklich zu begrüßende Entwicklung. Architekten können jetzt ein Zusatzhonorar im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst dann geltend machen, wenn es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen (zum Beispiel bei mündlichem Auftrag) geltend machen. Die genauen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs stehen allerdings noch nicht fest. Voraussichtlich wird ein Anspruch nur in Betracht kommen, wenn die Überschreitung der im Einzelfall angemessenen Bauzeit erheblich war. Deshalb ist der schriftliche Abschuss eines Vertrages mit einer ausdrücklichen Regelung zu empfehlen (vgl. hierzu unter Tipps & Mehr).
Die HOAI und das BGB regeln Honoraransprüche des Architekten im Falle von Bauzeitverlängerungen nur begrenzt:
- Gemäß § 4 Abs. 3 HOAI dürfen die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze unter anderem bei ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung überschritten werden.
- In § 21 HOAI sind lediglich die Rechtsfolgen geregelt für den Fall, dass ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird.
- Wenn und soweit die Parteien eine Honorarermittlung gemäß § 4 a Satz 1 vorgesehen haben, können sie für Mehraufwendungen, die durch wesentlich verlängerte Planungs- und Bauzeiten verursacht werden, ein zusätzliches Honorar vereinbaren.
- Gemäß § 642 BGB steht den Architekten unter den dort genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Entscheidung des BGH enthält eine für Architekten ausdrücklich zu begrüßende Entwicklung. Architekten können jetzt ein Zusatzhonorar im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst dann geltend machen, wenn es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen (zum Beispiel bei mündlichem Auftrag) geltend machen. Die genauen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs stehen allerdings noch nicht fest. Voraussichtlich wird ein Anspruch nur in Betracht kommen, wenn die Überschreitung der im Einzelfall angemessenen Bauzeit erheblich war. Deshalb ist der schriftliche Abschuss eines Vertrages mit einer ausdrücklichen Regelung zu empfehlen (vgl. hierzu unter Tipps & Mehr).
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / 4a HOAI
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / 4a HOAI
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck