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Energieberater zur Überwachung von Fristen des Fördermittelverfahrens verpflichtet?

Eine Leistungspflicht zur Überwachung der Fristen des Fördermittelverfahrens ergibt sich aus einem Energieberatungsvertrag nicht, wenn der Auftraggeber das Fördermittelverfahren selbst abwickelt und die Förderzusagen mit den darin enthaltenen Fristen dem Energieberater nicht übermittelt.


Hintergrund
Rechtliche Besonderheiten einer Energieberatung
Beispiel
( - OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 – 19 U 3738/24)
Ein Energieeffizienzexperte (im Folgenden Energieberater) wird für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Energieberatung beauftragt. Geplant war unter anderem die Inanspruchnahme des KfW-Programms 430 zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz; dieses Programm bot einen einmaligen Investitionszuschuss. Die durch den Energieberater vorbereiteten Fördereranträge wurden durch die Eigentümerin selbstständig bei der KfW eingereicht, am 17.03.2020 erhielt sie grundsätzliche Zusagen für ihren Zuschuss mit dem Hinweis, dass der Abschluss der Arbeiten spätestens bis zum 17.03.2023 nachgewiesen werden müsse. Der Nachweis erfolgt über eine sogenannte "Bestätigung nach Durchführung", welche vom Energieberater zu erstellen ist und aufzeigt, dass die von der KfW geförderte Maßnahme ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen wurden durchgeführt. Mit E-Mail vom August 2022 teilte die Eigentümerin dem Energieberater mit, dass die Wärmedämmung beim streitgegenständlichen Gebäude abgeschlossen sei und die entsprechenden Handwerkerrechnungen vorlägen. Nachdem sich der Energieberater zunächst wegen eigener Krankheit und einem pflegebedürftigen engen Verwandten entschuldigte, teilte er mit E-Mail vom 18.12.2020 mit, dass zum Nachweis des Effizienzhauses ein detaillierter Wärmebrückennachweis erforderlich, dieser jedoch bisher nicht beauftragt sei. Am 26.01.2023 wurde dann der Energieberater mit der genannten Wärmebrückenberechnung beauftragt. In weiteren E-Mails in den kommenden Wochen wurde der Energieberater mehrfach durch die Eigentümerin zur Leistung aufgefordert, mit E-Mail vom 29.03.2023 übermittelte die Klägerin dem Energieberater erstmals die Förderzusage vom 17.03.2020. Am 31.03.2023 übersandte der Energieberater dann die "Bestätigung nach Durchführung". Allerdings teilte die KfW mit, der Zuschuss sei wegen Fristüberschreitung gestrichen worden. Die Eigentümerin klagt rund Euro 9000 verloren gegangenen Zuschuss gegenüber dem Energieberater ein.

Das OLG München weist die geltend gemachten Ansprüche der Eigentümerin zurück. Der Energieberater schulde nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderungen erfülle. Eine Pflicht zur Überwachung von Fristen des Fördermittelverfahrens ergebe sich aus einem Energie-Beratungsvertrag grundsätzlich nicht. Hinweispflichten hinsichtlich eines Fristablaufs bestünden jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber das Fördermittelverfahren selbst abwickele und die Förderzusagen mit den darin enthaltenen Fristen dem Energieberater nicht übermittele.

Eine Haftung des Energieberaters ergebe sich auch nicht aus Verzug mit der Leistung. Erst am 26.01.2023 hätten dem Energieberater die für die Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung" erforderlichen Unterlagen, Informationen und Weisungen vorgelegen. Für die Erbringung der erforderlichen Leistungen sei dem Energieberater hier als angemessene Zeit zur Prüfung der Unterlagen, Durchführung der Wärmebrückenberechnung und Erstellung der "Bestätigung nach Durchführung" zwei Monate zuzubilligen. Er schuldete eine Fertigstellung mithin jedenfalls nicht vor Fristablauf am 17.03.2023.


Hinweis
Nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. gemäß Urteil vom 26.11.2014 (2-16 S 107/14) besteht für einen Energieberater auch keine Rechtspflicht, sich bei der KfW zu erkundigen, ob die von ihm für den Bauherrn vorgefertigten Antragsunterlagen für Fördermittel tatsächlich bei der KfW eingegangen sind.