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Wann kann eine Kostenberechnung korrigiert werden?
Nach Ansicht des OLG Naumburg betreffen etwaig berechtigte Nachträge der ausführenden Unternehmen die tatsächlichen Baukosten, die im Zeitpunkt der Entwurfsplanung/Kostenberechnung noch nicht bekannt waren; entsprechend führen sie nicht zu einer Anpassung der Kostenrechnung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Beispiel
(nach OLG Naumburg, Urteil v. 20.05.2025 - 2 U 38/24 , )
(nach OLG Naumburg, Urteil v. 20.05.2025 - 2 U 38/24 , )
Ein Planer wird mit den Leistungsphasen 7 und 8 Objektplanung Gebäude für einen „Neubau Wohnkomplex G“ beauftragt. Die Parteien vereinbaren ein Honorar nach HOAI, für die anrechenbaren Kosten soll die Kostenberechnung des planenden Architekten W gelten. Später fordert der Planer Mehrhonorar und begründete dieses mit höheren anrechenbaren Kosten; die höheren anrechenbaren Kosten stützt er auf verschiedene Argumente, insbesondere
– die Fehlerhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der alten Kostenberechnung
– berechtigte Nachträge der Bauunternehmer
– Planungsänderungen.
Ohne Erfolg. Das OLG Naumburg bescheidet die auf die anrechenbaren Kosten gestützte Mehrforderung des Planers abschlägig. Eine Lückenhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der alten Kostenberechnung des Architekten W habe der Planer nicht nachweisen können, vielmehr sei die Lückenhaftigkeit durch den Auftraggeber widerlegt worden. Ein Zurückgreifen auf Kosten aus Leistungsverzeichnissen oder berechtigten Nachträgen sei nach der Struktur der HOAI unzulässig. Mit der Honorarermittlung nach Kostenberechnung habe der Gesetzgeber gerade eine Abkoppelung der Honorarberechnung von den tatsächlichen Kosten herbeiführen wollen. Dass die Kostenberechnung die Kosten des Bauwerks noch nicht vollständig abbilde, sei offensichtlich und werde von der HOAI gerade hingenommen. Berechtigte Nachträge würden die tatsächlichen Baukosten betreffen, die im Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht bekannt und für die Kostenberechnung unerheblich seien. An einem ausreichenden Vortrag, warum sich die anrechenbaren Kosten vor dem Hintergrund angeblicher Planungsänderungen erhöht hätten (was grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 HOAI denkbar sei), fehle es.
– die Fehlerhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der alten Kostenberechnung
– berechtigte Nachträge der Bauunternehmer
– Planungsänderungen.
Ohne Erfolg. Das OLG Naumburg bescheidet die auf die anrechenbaren Kosten gestützte Mehrforderung des Planers abschlägig. Eine Lückenhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der alten Kostenberechnung des Architekten W habe der Planer nicht nachweisen können, vielmehr sei die Lückenhaftigkeit durch den Auftraggeber widerlegt worden. Ein Zurückgreifen auf Kosten aus Leistungsverzeichnissen oder berechtigten Nachträgen sei nach der Struktur der HOAI unzulässig. Mit der Honorarermittlung nach Kostenberechnung habe der Gesetzgeber gerade eine Abkoppelung der Honorarberechnung von den tatsächlichen Kosten herbeiführen wollen. Dass die Kostenberechnung die Kosten des Bauwerks noch nicht vollständig abbilde, sei offensichtlich und werde von der HOAI gerade hingenommen. Berechtigte Nachträge würden die tatsächlichen Baukosten betreffen, die im Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht bekannt und für die Kostenberechnung unerheblich seien. An einem ausreichenden Vortrag, warum sich die anrechenbaren Kosten vor dem Hintergrund angeblicher Planungsänderungen erhöht hätten (was grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 HOAI denkbar sei), fehle es.
Hinweis
Wann kann eine Kostenberechnung korrigiert werden? Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass ein Architekt an eine fehlerhafte Kostenberechnung (nach überwiegender Ansicht gleich, ob diese von ihm selbst oder von einem Dritten erstellt wurde) nicht gebunden ist (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 14.12.2016 und 31.01.2017). Fehler, z.B. Rechenfehler oder Lücken, können also später korrigiert werden. Bei fehlerhaften "Einschätzungen" dürfte eine Korrektur wohl jedenfalls dann möglich sein, wenn eine gewisse Toleranz eindeutig überschritten ist. Eine Kostenberechnung kann auch nach Abschluss des Bauvorhabens für Zwecke der Honorarberechnung erstmalig nachträglich erstellt werden (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014). Jedenfalls aber muss sich eine korrigierte oder nachträglich erstellte Kostenberechnung an die Vorgaben der Entwurfsplanung halten und für Kostenansätze den Zeitpunkt des Abschlusses der Entwurfsplanung zugrunde legen. Ist eine Kostenberechnung ordnungsgemäß vorgenommen, spielt auch keine Rolle, wenn die Kostenberechnung höher ist, als die tatsächlichen Kosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1987).
Weiter besteht völlige Einigkeit aufgrund des Vorgenannten, dass Ergebnisse von Ausschreibungen oder Ansätze aus einem Kostenanschlag für eine Kostenberechnung nicht herangezogen werden können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 sowie OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016). Lediglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen/Erweiterung des Bauprogramms, welche sich in der Entwurfsplanung ausgewirken, können (vgl. § 10 Abs. 1 HOAI) zu einer Anpassung der Kostenberechnung führen (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 14.12.2016 sowie 31.01.2017); in diesem Fall müssen die durch die Änderung des Bauvorhabens erhöhten Kosten gesondert dargestellt und erläutert werden, sodass diese für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuzuordnen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016).
Wann kann eine Kostenberechnung korrigiert werden? Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass ein Architekt an eine fehlerhafte Kostenberechnung (nach überwiegender Ansicht gleich, ob diese von ihm selbst oder von einem Dritten erstellt wurde) nicht gebunden ist (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 14.12.2016 und 31.01.2017). Fehler, z.B. Rechenfehler oder Lücken, können also später korrigiert werden. Bei fehlerhaften "Einschätzungen" dürfte eine Korrektur wohl jedenfalls dann möglich sein, wenn eine gewisse Toleranz eindeutig überschritten ist. Eine Kostenberechnung kann auch nach Abschluss des Bauvorhabens für Zwecke der Honorarberechnung erstmalig nachträglich erstellt werden (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014). Jedenfalls aber muss sich eine korrigierte oder nachträglich erstellte Kostenberechnung an die Vorgaben der Entwurfsplanung halten und für Kostenansätze den Zeitpunkt des Abschlusses der Entwurfsplanung zugrunde legen. Ist eine Kostenberechnung ordnungsgemäß vorgenommen, spielt auch keine Rolle, wenn die Kostenberechnung höher ist, als die tatsächlichen Kosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1987).
Weiter besteht völlige Einigkeit aufgrund des Vorgenannten, dass Ergebnisse von Ausschreibungen oder Ansätze aus einem Kostenanschlag für eine Kostenberechnung nicht herangezogen werden können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 sowie OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016). Lediglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen/Erweiterung des Bauprogramms, welche sich in der Entwurfsplanung ausgewirken, können (vgl. § 10 Abs. 1 HOAI) zu einer Anpassung der Kostenberechnung führen (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 14.12.2016 sowie 31.01.2017); in diesem Fall müssen die durch die Änderung des Bauvorhabens erhöhten Kosten gesondert dargestellt und erläutert werden, sodass diese für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuzuordnen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016).
Berechtigte Nachträge von Bauunternehmern können also – insoweit entgegen OLG Naumburg – durchaus zur Darlegung von höheren anrechenbaren Kosten dienen, wenn die berechtigten Nachträge eben durch (die Entwurfsplanung berührende) Bauprogrammerweiterungen von Auftraggeberseite verursacht wurden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






