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Energieberater schuldet fachlich zutreffende Beratung!
Ein Energieberater verletzt seine Beratungspflicht, wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (rechtsirrig) auf die Werte des GEG abstellt, obwohl die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich sind.
Hintergrund
Rechtliche Besonderheiten einer Energieberatung
Rechtliche Besonderheiten einer Energieberatung
Beispiel
Ein Eigentümer beauftragt im Rahmen einer energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses einen Energieberater. Der Eigentümer beantragte in Zusammenarbeit mit dem Energieberater sodann Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie). Der Eigentümer enthielt daraufhin einen entsprechenden Zuwendungsbescheid über eine Förderung i.H.v. 20 % der Kosten für Maßnahmen an der Gebäudehülle. Anschließend ließ der Eigentümer die entsprechenden Baumaßnahmen an der Gebäudehülle durchführen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen reichte der Eigentümer den von dem Energieberater auf der Grundlage der Rechnungen bestätigten Verwendungsnachweis der Fördermittel bei der zuständigen Behörde ein. Hierbei gab der Eigentümer in Absprache mit dem Energieberater die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten, namentlich für das Dach und die Geschossdecke ein Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Eigentümer nach Prüfung mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht worden seien. Die einschlägige BEG-Richtlinie fordere Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern. Der Fördermittelbescheid wurde aufgehoben. Der Eigentümer fordert vom Energieberater Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Förderzuschusses von Euro rund 7.000. Der Energieberater meint, er habe für die tatsächliche Gewährung von Fördermitteln prinzipiell nicht einzustehen, weil er insoweit keine Garantie übernommen habe.
Das Landgericht spricht dem Eigentümer Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater zu. Der Energieberater schulde zwar in der Regel keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung, er schulde aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Entsprechend verletze der Energieberater seine vertragliche Beratungspflicht, wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (rechtsirrig) auf die Werte des GEG abstelle, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich seien.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen reichte der Eigentümer den von dem Energieberater auf der Grundlage der Rechnungen bestätigten Verwendungsnachweis der Fördermittel bei der zuständigen Behörde ein. Hierbei gab der Eigentümer in Absprache mit dem Energieberater die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten, namentlich für das Dach und die Geschossdecke ein Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Eigentümer nach Prüfung mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht worden seien. Die einschlägige BEG-Richtlinie fordere Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern. Der Fördermittelbescheid wurde aufgehoben. Der Eigentümer fordert vom Energieberater Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Förderzuschusses von Euro rund 7.000. Der Energieberater meint, er habe für die tatsächliche Gewährung von Fördermitteln prinzipiell nicht einzustehen, weil er insoweit keine Garantie übernommen habe.
Das Landgericht spricht dem Eigentümer Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater zu. Der Energieberater schulde zwar in der Regel keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung, er schulde aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Entsprechend verletze der Energieberater seine vertragliche Beratungspflicht, wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (rechtsirrig) auf die Werte des GEG abstelle, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich seien.
Hinweis
Die Rechtsprechung sieht den Vertrag zwischen einem Energieberater und dem auftraggebenden Eigentümer als Geschäftsbesorgungsvertrag an, auf welchen das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) anzuwenden sei; anders als im Werkvertragsrecht üblich schulde daher der Energieberater grundsätzlich keinen Erfolg.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






