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Bindung an Schlussrechnung: nur wenn Bauherr sich auf Höhe der Rechnung "eingerichtet hat"

Die Schlussrechnung eines Architekten hat nur dann Bindungswirkung, wenn der Auftraggeber substanziiert und überzeugend vorträgt, dass er sich auf die Höhe der Rechnung "eingerichtet" hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Abrechnung nicht den Vereinbarungen der Parteien entspricht, inhaltlich falsch ist und vom Auftraggeber deshalb zurückgewiesen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.01.2007 - I-23 U 115/06 -)
Ein Architekt war mit Teilleistungen der Leistungsphase 8 beauftragt worden. Nach Erbringung der Leistungen stellte er eine Rechnung, die allerdings nicht den Vereinbarungen der Parteien entsprach; anstatt – wie vereinbart – 15 Prozentpunkte abzurechnen, setzte der Architekt in seiner Rechnung 33 Prozentpunkte an. Des Weiteren legte der Architekt seine Rechnung entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI nicht die tatsächlichen anrechenbaren Kosten zugrunde, sondern geschätzte Werte. Der Bauherr weist die Rechnung zurück und bestreitet deren Richtigkeit. Etwa ein Jahr später stellt der Architekt eine neue Rechnung auf und macht diese vor Gericht geltend. Der Bauherr beruft sich auf die Bindungswirkung der ersten Schlussrechnung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht entgegen der Vorinstanz eine Bindungswirkung nicht. Nicht jede Schlussrechnung eines Architekten begründe beim Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen sei schutzwürdig. In jedem Einzelfall müssten die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers könne sich insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen dürfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Bindungswirkung komme insofern nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber substanziiert und überzeugend vortrage, dass er sich auf die Höhe der Schlussrechnung eingerichtet habe. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe aber der Auftraggeber hier gerade nicht auf die Endgültigkeit vertraut und sich auch nicht entsprechend eingerichtet.
Hinweis
Die im Rahmen der Bindung an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung aufgestellten Grundsätze des BGH (Urt. v. 22.05.1997) werden zunehmend von den Gerichten auch und parallel auf die Frage der Bindungswirkung an eine Schlussrechnung angewandt. Soweit ersichtlich wird über die frühere Rechtsprechung hinaus im Einzelfall nicht nur gefordert, dass der Auftraggeber auf die erste Schlussrechnung vertraut hat und – in Abwägung mit den Interessen des Architekten – vertrauen dürfte, sondern auch, dass er sich auf Endgültigkeit der Rechnung "eingerichtet" hat (vgl. hierzu die parallel zum Problem der Bindungswirkung an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung ergangene Rechtsprechung, beispielsweise OLG Bremen, Urt. v. 28.09.2005).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck