https://www.baunetz.de/recht/Badezimmer_im_Fachwerkhaus_Skizzenhafte_Darstellung_der_Bodenabdichtung_erforderlich_8255597.html
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Badezimmer im Fachwerkhaus: Skizzenhafte Darstellung der Bodenabdichtung erforderlich
Ein Architekt hat im Rahmen der Erbringung der Leistungsphase 5 für ein neues Badezimmer in einem Fachwerkhaus eine skizzenhafte Darstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails – z.B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung – zu fertigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 29.12.2022 - 2 U 156/21)
Eine Bauherrin beauftragt einen Architekt im Rahmen der Sanierung eines Fachwerkhauses. Unter anderem wird ein neues Bad eingebaut. Später kommt es zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden infolge unzureichender Bodenabdichtung im Bad. Die Bauherrin nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Naumburg spricht der Bauherrin einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten zu. Der Architekt habe die Grundleistungen der Ausführungsplanung Leistungsphase 5 fehlerhaft erbracht. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe in der Ausführungsplanung eine skizzenhafte Darstellung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails – z.B. zur Fläche und zur Höhe der wannenförmigen Abdichtung – gefehlt. Eine solche Vorgabe sei zwingend erforderlich gewesen, weil der Fußbodenaufbau mit der Abdichtung das Schlüsselelement zum Schutz der Bestandsdeckenkonstruktion darstellte. Es liege wegen des vorhandenen Fußbodenaufbaus und der für den weiteren Fußbodenaufbau verwendeten Materialien (Gipsfaserplatten zweilagig auf Mineralwolle auf Hobeldielung auf Traglattung mit Mineralwolle) ein feuchteempfindlicher Untergrund vor.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 29.12.2022 - 2 U 156/21)
Eine Bauherrin beauftragt einen Architekt im Rahmen der Sanierung eines Fachwerkhauses. Unter anderem wird ein neues Bad eingebaut. Später kommt es zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden infolge unzureichender Bodenabdichtung im Bad. Die Bauherrin nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Naumburg spricht der Bauherrin einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten zu. Der Architekt habe die Grundleistungen der Ausführungsplanung Leistungsphase 5 fehlerhaft erbracht. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe in der Ausführungsplanung eine skizzenhafte Darstellung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails – z.B. zur Fläche und zur Höhe der wannenförmigen Abdichtung – gefehlt. Eine solche Vorgabe sei zwingend erforderlich gewesen, weil der Fußbodenaufbau mit der Abdichtung das Schlüsselelement zum Schutz der Bestandsdeckenkonstruktion darstellte. Es liege wegen des vorhandenen Fußbodenaufbaus und der für den weiteren Fußbodenaufbau verwendeten Materialien (Gipsfaserplatten zweilagig auf Mineralwolle auf Hobeldielung auf Traglattung mit Mineralwolle) ein feuchteempfindlicher Untergrund vor.
Hinweis
Dem Architekten war auch die Leistungsphase 8 beauftragt. Auch insoweit sah das Gericht eine Pflichtverletzung des Architekten: Dieser habe im Rahmen seiner Bauleitung die fehlende bzw. unzureichende Bodenabdichtung bemerken müssen.
Dem Architekten war auch die Leistungsphase 8 beauftragt. Auch insoweit sah das Gericht eine Pflichtverletzung des Architekten: Dieser habe im Rahmen seiner Bauleitung die fehlende bzw. unzureichende Bodenabdichtung bemerken müssen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck