https://www.baunetz.de/recht/500_-_Bussgeld_fuer_verspaetet_erteilte_Auskunft_5568718.html
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500 € Bußgeld für verspätet erteilte Auskunft
Nach der baden-württembergischen Berufsordnung sind alle Kammermitglieder verpflichtet, bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die verspätete Erteilung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg , Urt. v. 25.01.2018 - BG 103/17)
Die Architektenkammer Baden-Württemberg fordert einzelne, per Zufallsgenerator ausgewählte Kammermitglieder auf, den Nachweis der Erfüllung ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Mit Schreiben vom 14.01.2017 wandte sich die Kammer entsprechend an ein Kammermitglied. Nachdem das Kammermitglied nicht reagierte, wurde es mit Schreiben der Architektenkammer vom 13.04.2017 erinnert; es wurde um eine schnellstmögliche Zusendung der Nachweise spätestens bis zum 30.06.2017 gebeten, um ein berufsgerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nachdem mit Schreiben vom 25.07.2017 dann ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet wurde, übersandte das Kammermitglied ausreichende Nachweise zu der Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung. Das Berufsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von € 500,00. Es bleibe bei einem berufsrechtlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht; für diesen sei es unerheblich, dass das Kammermitglied nach Ablauf der gesetzten Fristen die geforderte Auskunft erteilt habe.
(nach Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg , Urt. v. 25.01.2018 - BG 103/17)
Die Architektenkammer Baden-Württemberg fordert einzelne, per Zufallsgenerator ausgewählte Kammermitglieder auf, den Nachweis der Erfüllung ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Mit Schreiben vom 14.01.2017 wandte sich die Kammer entsprechend an ein Kammermitglied. Nachdem das Kammermitglied nicht reagierte, wurde es mit Schreiben der Architektenkammer vom 13.04.2017 erinnert; es wurde um eine schnellstmögliche Zusendung der Nachweise spätestens bis zum 30.06.2017 gebeten, um ein berufsgerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nachdem mit Schreiben vom 25.07.2017 dann ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet wurde, übersandte das Kammermitglied ausreichende Nachweise zu der Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung. Das Berufsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von € 500,00. Es bleibe bei einem berufsrechtlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht; für diesen sei es unerheblich, dass das Kammermitglied nach Ablauf der gesetzten Fristen die geforderte Auskunft erteilt habe.
Hinweis
Das Kammermitglied hatte sich damit entschuldigt, dass in seinem Büro Umbauarbeiten durchgeführt und es mit seinem Büro infolgedessen mehrfach im Haus umgezogen sei, weshalb das Schreiben der Kammer untergegangen sei. Nach den Darlegungen des Berufsgerichte war diese behauptete Beeinträchtigung durch Umbauarbeiten in Ihrem Büro nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Angesichts des Wortlautes der beiden Schreiben habe das Kammermitglied allen Anlass gehabt, der Beantwortung der Schreiben der Kammer eine solch hohe Aufmerksamkeit zu widmen, dass deren Beantwortung auch unter Berücksichtigung der Sanierungsarbeiten nicht in Vergessenheit gerate. Ein Kammermitglied müsse im Übrigen das Büro so organisieren, dass eingehende Post der Architektenkammer bemerkt werde und innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet werden könne.
Das Kammermitglied hatte sich damit entschuldigt, dass in seinem Büro Umbauarbeiten durchgeführt und es mit seinem Büro infolgedessen mehrfach im Haus umgezogen sei, weshalb das Schreiben der Kammer untergegangen sei. Nach den Darlegungen des Berufsgerichte war diese behauptete Beeinträchtigung durch Umbauarbeiten in Ihrem Büro nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Angesichts des Wortlautes der beiden Schreiben habe das Kammermitglied allen Anlass gehabt, der Beantwortung der Schreiben der Kammer eine solch hohe Aufmerksamkeit zu widmen, dass deren Beantwortung auch unter Berücksichtigung der Sanierungsarbeiten nicht in Vergessenheit gerate. Ein Kammermitglied müsse im Übrigen das Büro so organisieren, dass eingehende Post der Architektenkammer bemerkt werde und innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet werden könne.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck