https://www.baunetz.de/recht/_Pruefstatiker_haften_nicht__888447.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
175 Meter hohe Kugelbahn
Büroturm in Turin von Studio Fuksas
Museum im Priestergewand
Konkrét Stúdió und TSPC in Ungarn
Mehr Sichtbarkeit für die Alpingeschichte
Sanierung von Feil Architekten in München
Buchtipp: Grand Tour der Gegenwart
To The Ends of the Earth
Wie viel Technik braucht ein Schulbau?
Symposium in Stuttgart
Architektur in der Flasche
Universitätsgebäude in Cambridge von Witherford Watson Mann
Naturpädagogik mit militärhistorischem Erbe
Jugendbegegnungsstätte von dmvA in Kasterlee
Prüfstatiker haften nicht?
Nach Ansicht des Landgerichts Bonn nimmt ein Prüfstatiker ausschließlich hoheitliche Aufgaben wahr und haftet entsprechend gegenüber dem Bauherrn selbst dann nicht, wenn der Bauherr ihn direkt beauftragt hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach LG Bonn , Urt. v. 20.05.2009 - 13 O 323/06 )
Ein Prüfstatiker wird von einem Bauherrn mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Bei seiner Prüfung übersieht der Prüfstatiker Mängel. Später wird er neben anderen Baubeteiligten vom Bauherrn in Anspruch genommen. Das Landgericht hingegen weist die Klage des Bauherrn gegen den Prüfstatiker ab. Der Prüfstatiker habe hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecke allein den Schutz der Allgemeinheit und nicht den Schutz des Bauherrn vor Schäden. Vor diesem Hintergrund sei anerkannt, dass ein von der Bauaufsichtsbehörde eingeschalteter Prüfingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht haftet. Anderes könne auch dann nicht gelten, wenn der Bauherr den Prüfingenieur selber beauftragt habe.
(nach LG Bonn , Urt. v. 20.05.2009 - 13 O 323/06 )
Ein Prüfstatiker wird von einem Bauherrn mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Bei seiner Prüfung übersieht der Prüfstatiker Mängel. Später wird er neben anderen Baubeteiligten vom Bauherrn in Anspruch genommen. Das Landgericht hingegen weist die Klage des Bauherrn gegen den Prüfstatiker ab. Der Prüfstatiker habe hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecke allein den Schutz der Allgemeinheit und nicht den Schutz des Bauherrn vor Schäden. Vor diesem Hintergrund sei anerkannt, dass ein von der Bauaufsichtsbehörde eingeschalteter Prüfingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht haftet. Anderes könne auch dann nicht gelten, wenn der Bauherr den Prüfingenieur selber beauftragt habe.
Hinweis
Prüfstatiker sollten wohl kein unnötiges Risiko eingehen und sich weiterhin von den Behörden einschalten lassen.
Prüfstatiker sollten wohl kein unnötiges Risiko eingehen und sich weiterhin von den Behörden einschalten lassen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck