https://www.baunetz.de/recht/Voraussetzung_fuer_Selbstbeteiligungsrecht_des_Architekten_bei_Schadensminderungspflicht_des_Bauherrn_5047885.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Das längste Gebäude der Europacity
Bürobau in Berlin von EM2N
Mimikry und Kontrast
Schulerweiterung und Turnhalle im Schweizer Lufingen von Schmid Schärer Architekten
Wenig hilft viel
Sanierung eines Plattenbauhofs in Nordhausen
Rote Hütte im Schnee
Ferienhaus von ADR im tschechischen Horní Malá Úpa
Mehr Farbe für Stadt und Land?
Konferenz in Hamburg
Ruhrmetropole Essen
BAUNETZWOCHE#654
Extravagant erweitert
Familienzentrum und Wohnen in London von Sam Jacob Studio
Voraussetzung für Selbstbeteiligungsrecht des Architekten bei Schadensminderungspflicht des Bauherrn
Ein Architekt hat, wenn er im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Bauherrn ein Selbstbeteiligungsrecht begründen will, die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzulegen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.02.2017 - VII ZR 242/13)
Ein Bauherr nimmt einen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines vom Architekten durch einen Planungsfehler mitverursachtem Mangels am Bauwerk. Der Architekt bietet eine eigene Mängelbeseitigung (zu niedrigeren Kosten) an und verweigert die Geldzahlung. Während noch das Oberlandesgericht dem Architekten Recht gibt, hebt der BGH das Urteil des OLG auf und bestätigt die Pflicht des Architekten zum Schadensersatz durch Geldzahlung. Richtig sei zwar, das unter besonderen Voraussetzungen der Bauherr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dem Architekten ein Selbstbeteiligungsrecht einzuräumen habe, möglicherweise weil dieser zu niedrigeren Kosten Mängelbeseitigung gewährleisten könne (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1971). Erforderlich sei für einen entsprechendes Recht des Architekten allerdings, dass dieser dem Bauherrn die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darlege. Der Auftraggeber müsse sich auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht auf ein noch zu erstellendes Sanierungskonzept einlassen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei.
(nach BGH , Urt. v. 16.02.2017 - VII ZR 242/13)
Ein Bauherr nimmt einen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines vom Architekten durch einen Planungsfehler mitverursachtem Mangels am Bauwerk. Der Architekt bietet eine eigene Mängelbeseitigung (zu niedrigeren Kosten) an und verweigert die Geldzahlung. Während noch das Oberlandesgericht dem Architekten Recht gibt, hebt der BGH das Urteil des OLG auf und bestätigt die Pflicht des Architekten zum Schadensersatz durch Geldzahlung. Richtig sei zwar, das unter besonderen Voraussetzungen der Bauherr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dem Architekten ein Selbstbeteiligungsrecht einzuräumen habe, möglicherweise weil dieser zu niedrigeren Kosten Mängelbeseitigung gewährleisten könne (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1971). Erforderlich sei für einen entsprechendes Recht des Architekten allerdings, dass dieser dem Bauherrn die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darlege. Der Auftraggeber müsse sich auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht auf ein noch zu erstellendes Sanierungskonzept einlassen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei.
Hinweis
Gegenstand des vorstehenden Urteils ist die Frage, ob in Einzelfällen der Architekt die Sanierungsleistung inklusive Bauleistung durch von ihm zu beauftragende Unternehmer, in die Hand nehmen darf (insoweit hat der BGH mit gleichem Urteil entschieden, dass Klauseln in AGB`s, die dem Archikten ein Selbstbeseitigungsrecht einräumen, unwirksam sind, vgl. Parallelbesprechung). Hiervon ist die Fragen zu unterscheiden, ob dem Architekten in Einzelfällen im Rahmen einer erforderlichen Mängelbeseitigung nichts wenigstens die hierzu gehörenden Architektenleistungen, nämlich möglicherweise Planung des Sanierungskonzeptes, Vergabe und Überwachung des Mängelbeseitigung zu beauftragen sind (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 22.03.2012).
Gegenstand des vorstehenden Urteils ist die Frage, ob in Einzelfällen der Architekt die Sanierungsleistung inklusive Bauleistung durch von ihm zu beauftragende Unternehmer, in die Hand nehmen darf (insoweit hat der BGH mit gleichem Urteil entschieden, dass Klauseln in AGB`s, die dem Archikten ein Selbstbeseitigungsrecht einräumen, unwirksam sind, vgl. Parallelbesprechung). Hiervon ist die Fragen zu unterscheiden, ob dem Architekten in Einzelfällen im Rahmen einer erforderlichen Mängelbeseitigung nichts wenigstens die hierzu gehörenden Architektenleistungen, nämlich möglicherweise Planung des Sanierungskonzeptes, Vergabe und Überwachung des Mängelbeseitigung zu beauftragen sind (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 22.03.2012).
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck