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Planungsänderungen

Liegen die grds. Voraussetzungen eines Anspruches auf Honorar für Mehrleistungen vor, so gilt für Planungsänderungsleistungen des weiteren:

1.
Planungsänderungen sind grds. (siehe zu Ausnahmen und zum Meinungsstreit bei Planungsänderungen mit grds. gleichen Anforderungen unter 2.) wiederholte Grundleistungen (vgl. § 2 II HOAI) und damit wie Grundleistungen zu honorieren. D.h. für jede Planungsänderung ist gesondert eine Honorarermittlung auf der Grundlage der Kriterien der HOAI (siehe hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI) vorzunehmen. Im Rahmen der Ermittlung findet statt eine Honorarzonenzuordnung, eine Berechnung der anteiligen Prozentpunkte aus § 15 I HOAI sowie die Berechnung der anrechenbaren Kosten (nach dem früher unstreitig anzuwendenden Gesamkostenprinzip gilt hierbei der Grundsatz, dass auch bei Leistungen, die nur einzelne Gewerke betreffen, die gesamten anrechenbaren Kosten des Gebäudes zu Grunde zu legen sind, Minderungen werden über die Kürzung der Prozentpunkte vorgenommen; nach neuerer Ansicht soll auch der Ansatz der Kosten des vom Nachtrag erfassten Gewerks bei vollen Prozentpunkten möglich sein; hierbei wird sich berufen auf das Urteil des BGH Auftrag nur mit Teilgewerken: Wie werden anrechenbaren Kosten ermittelt?; vgl. im übrigen ausführlich unter den Vorbemerkungen zur Nutzung des neuen Schlussrechnungsmusters).

2.
Von dem vorgenannten Grundsatz der Vergütungspflicht als wiederholte Grundleistung sind folgende Ausnahmen zu machen:

– Nach § 15 II Nr. 2 HOAI hat der Architekt ein Planungskonzept "einschließlich der Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen" zu erstellen, gem. § 15 II Nr. 4 HOAI Planungsunterlagen zu vervollständigen und anzupassen, gem. § 15 II Nr. 5 HOAI die Ausführungsplanung während der Projektausführung fortzuschreiben. Vorgenannte Leistungen sind ausdrücklich als Inhalt der Grundleistungen gem. § 15 HOAI definiert und somit nicht zusätzlich vergütungspflichtig.

– Streitig ist, ob sonstige Planungsänderungen "bei grds. gleichen Anforderungen" (die nicht nur eine Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen in Lph 2 darstellen, s.o.) als besondere Leistungen zu werten und damit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 IV HOAI honorarfähig sind (vergleiche hierzu im einzelnen unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / besondere Leistungen).

– Gem. § 15 II, 2 HOAI stellte das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" eine besondere (zusätzliche) Zuleistung dar, und ist deshalb nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 IV HOAI zu vergüten (vergleiche hierzu im einzelnen unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / besondere Leistungen). Die Frage, ob Planungsänderungen im Rahmen der Vorplanung Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich gleichen oder verschiedenen Anforderungen darstellen, ist Sachfrage und im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu entscheiden.

– Gem. § 15 II, 4 HOAI ist die Änderung "der Genehmigungsunterlagen in Folge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat", eine besondere (zusätzliche) Leistung, die nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 IV HOAI zu vergüten ist (vergleiche hierzu im einzelnen unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / besondere Leistungen).

– Werden für das gleiche Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedener Anforderungen gefertigt, so sind diese Leistungen als wiederholt erbrachte Grundleistungen anzusehen. Im Gegensatz zur grundsätzlich vollen Honorierbarkeit solcher wiederholt erbrachter Grundleistungen können gem. § 20 HOAI aber nur für die umfassendste Vor- und Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphase nach § 15 berechnet werden, im übrigen für jeden andere Vor- oder Entwurfsplanung nur die Hälfte dieser Vomhundertsätze. § 20 stellt danach eine Honorarminderungsvorschrift dar (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / § 20 HOAI).

Festzuhalten bleibt im Hinblick auf obige Unterscheidungen darüber hinaus, dass eine Planung mit völlig neuem Planungsziel (z.B. Hotel anstatt Verwaltungsgebäude) weder unter eine Planungsänderung "nach gleichen" noch "nach verschiedenen Anforderungen" fällt, sondern unabhängig von § 15 II 2 i.V.m. § 5 IV, § 20 HOAI eine honorarpflichtige Grundleistung darstellt. Wo die Abgrenzung zwischen Planungsänderungen nach grundsätzlich gleichen oder verschiedenen Anforderungen und Planungen mit völlig neuem Planungsziel zu ziehen ist, kann allein für den Einzelfall beantwortet werden.

Eine Aufklärungspflicht des Architekten gegenüber seinem Bauherrn über die Honorierbarkeit von Zusatzleistungen wird bisher grundsätzlich nicht bejaht. Ein formularmäßiger Ausschluss jeglicher Vergütungspflicht für Mehrleistungen des Architekten oder eine Abhängigkeit der Mehrvergütung von einem schriftlichen Auftrag wird in AGB´s in der Regel unwirksam sein; darüberhinaus dürfte eine unwirksame Mindestsatzunterschreitung vorliegen.

Von der Frage der Honorarpflichtigkeit von Mehrleistungen des Architekten ist schließlich die Frage zu unterscheiden, ob und inwieweit der Architekt überhaupt zu Erbringung einer solchen Planungsänderung verpflichtet ist. Hier wird man meines Erachtens nur in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Ursprungsauftrages und von Treu und Glauben entscheiden können.

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